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Wichtige Mitteilung zu § 18 Kreditwesengesetz
BASEL II - Die Bilanzerstellung im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des § 18 KWG
Am 29. November 1999 erging ein Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen an alle Kreditinstitute der BRD. Dieses Rundschreiben behandelt die erweiterte Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer insbesondere die Vorlage der Jahresabschlüsse und weiterer Unterlagen zur Bonitätsprüfung. Zum Thema Jahresabschluss sagt das Rundschreiben, dass die Kreditinstitute bei der Vorlage von Jahresabschlüsse, die ungeprüft aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt wurden in jedem Fall weitere Unterlagen zur Bonitätsprüfung hinzugezogen werden müssen. Sofern die Abschlüsse nicht prüfungspflichtiger Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Abschlussstichtag pflichtweise oder freiwillig geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk versehen worden sind, kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen verzichtet werden.
Seit der Vorstellung der zweiten Fassung des zweiten Baseler Konsultationspapiers zur Neuen Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) am 16.01.2001 hat das Thema Rating für Banken eine hohe Bedeutung. Das Rating erfüllte bisher Aufgaben im Kreditrisikomanagement wie z.B. der Bestimmung risikoabhängiger Zinskonditionen etc. Ihm kommt eine weitere Bedeutung zu, da zukünftig in Abhängigkeit interner/externer Ratings innerhalb von Banken die Eigenkapitalunterlegung für Kreditrisiken bestimmt werden soll.
Unter Rating versteht man die Beurteilung von Kreditrisiken bei einem Unternehmen. Es trifft Aussagen über die Fähigkeit eines Schuldners (Unternehmen) seine finanziellen Verpflichtungen vollständig und fristgerecht erfüllen zu können. Dabei werden Wahrscheinlichkeiten über den Eintritt von Leistungs- und Zahlungsstörungen während der Kreditlaufzeit abgeleitet. Das Ergebnis dieses Bewertungsprozesses wird am Ende in einer einzigen Note zusammengefasst. Aufgrund dieser Note wird das Unternehmen in eine bestimmte Ratingklasse eingestuft. Die Konsequenz für das Unternehmen drückt sich über bessere oder schlechtere Kreditkonditionen, im Negativfall in Kreditverweigerung oder Kreditkündigung aus.
Bisher mussten die Banken für das Kreditrisiko ausgereichter Kredite 8% Eigenkapital unterlegen (Basel I). Ab dem 01.01.2005 ist die Eigenkapitalunterlegung für Bankkredite von der Einstufung der Unternehmen nach ihrer Bonität abhängig. Je nach Bonitätseinstufung reicht die notwendige Eigenkapitalunterlegung durch die Banken von 1,6% bis 12% u.U. auch mehr als 12%.
Viele Unternehmer mussten bisher bemerken, dass die Banken dieses Thema unter Verweis auf § 18 KWG gezielt ansteuern, indem sie sich mit ständig steigerndem Informationsbedarf an ihre Schuldner wenden. Bilanzen werden zeitnah, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Bestandslisten, Opos-Listen etc in immer kürzeren Abständen angefordert, Vermögensstati müssen erstellt werden.
Wir müssen uns schon jetzt darauf einstellen, dass u.U. schon für die für das Jahr 2001 einzureichenden Jahresabschlüsse weitere über die Bilanz und GuV nebst Anlagen hinausgehende Informationen gewünscht werden, so z.B. diverse Prüfungshandlungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses durchzuführen sind.
Wir haben hierfür drei Versionen erarbeitet, die wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchten:
I. Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen
Der Jahresabschluss wird aufgrund der vorgelegten oder von uns erstellten Buchführung aufgestellt. Es finden keine Prüfungshandlungen statt. Im Testat wird darauf hingewiesen, dass Prüfungshandlungen nicht Gegenstand des Auftrages waren.
II. Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung
Zur Erstellung des Jahresabschlusses sind sachdienliche Befragungen und analytische Prüfungshandlungen durchzuführen. Im Testat wird auf die Plausibilitätsbeurteilung hingewiesen, ein Prüfungsbericht wird erstellt.
III. Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Prüfungshandlungen
Zur Erstellung eines solchen Jahresabschlusses sind umfangreiche Prüfungshandlungen notwendig. Diese Prüfungshandlungen beginnen u.U. schon vor Ende des Berichtszeitraumes. (z.B. Inventurbeobachtung). Je nach Größe und Branche des Unternehmens können die Prüfungshandlungen mehrere Tage oder auch Wochen in Anspruch nehmen. Es wird über die Art und den Umfang der Prüfungshandlungen ein ausführlicher Prüfungsbericht erstellt.
Falls erforderlich kann auch ein Jahresabschluss mit Plausibilitätsprüfung erstellt werden zu dem jedoch in bestimmten Teilbereichen zusätzliche Prüfungshandlungen durchgeführt werden.
Für die Prüfungshandlungen wird eine Zeitgebühr gem § 10 der Honorarvereinbarung erhoben.
Da je nach Prüfungsumfang schon im Vorfeld der Bilanzerstellung geklärt werden muss welche Prüfungshandlungen vorgenommen werden müssen, ist es ratsam, mit den jeweiligen Kreditinstituten abzuklären, welche Information im Hinblick auf Kreditverhandlungen bzw. zur Wahrung bereits laufender Kreditverträge beigebracht werden sollten um zu vermeiden, dass ggf. der Jahresabschluss Version I. ohne Prüftestat von den Banken zurückgewiesen wird.
Zur Klärung Ihrer Fragen steht Ihnen Ihr Beratungsteam gerne für ein Informationsgespräch zur Verfügung.