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Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

 

Nach den Presseinformationen über die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes durch den Bundesfinanzhofes zur Frage, ob die Ungleichbehandlung insbesondere des Grundbesitzes bei der Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verfassungswidrig sei, nehmen wir zur derzeitigen Situation und zur Frage der zu ziehenden Konsequenzen wie folgt Stellung:

 

Nach der derzeitigen Fassung des Erbschaftsteuergesetzes wird tatsächlich der Wert von Immobilien nicht mit dem Verkehrswert erfasst, sondern mit einem steuerlichen Wert, dem sog. Bedarfswert, der auch nach unseren Erfahrungen zwischen 40 und 60% des tatsächlichen Verkehrswertes liegt. Allerdings müsste bei einer anderen Bewertung von Immobilien auch berücksichtigt werden, dass deren Veräußerung von verschiedenen Faktoren abhängt und nicht mit der Feststellung von anderen Vermögenswerten vergleichbar ist.

 

Die jetzige Übertragung von Grundbesitz im Wege einer erbrechtlichen Regelung oder durch Schenkung kann allerdings je nach Familienverhältnissen sinnvoll sein, um die derzeitige geringere Bewertung zur Errechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer auszunutzen, ggf. auch von Freibeträgen mit der 10-Jahresbindung. Dabei sollten aber auch die Folgen bedacht werden. Der Erwerber – der Beschenkte kann in der Regel frei über die übertragende Immobilie verfügen. In seinem Todesfall treten je nach der Regelung seiner Erbverhältnisse (ungeliebte Schwiegerkinder!), Kinder oder andere Personen ein.

Auch mit dem Vorbehalt des sog. Nießbrauchrechtes über die Immobilie (Einnahmen stehen dem bisherigen Eigentümer zu, der auch weitgehend die Kosten zu tragen hat) ist das Eigentumsrecht endgültig übertragen. Es könnte z.B. beim Erwerber gepfändet werden, ohne dass das Nießbrauchsrecht verloren geht.

 

Eine Immobilie sollte dann auch nicht voreilig und nur aus steuerlichen Gründen übertragen werden, wenn sie der eigenen Vorsorge dient. Sie könnte unverzichtbar sein, wenn die Veräußerung z.B. auf Leibrentenbasis in Erwägung gezogen wird oder der Kaufpreis zur Finanzierung einer angemessenen Unterbringung in einer Seniorenanlage, gar mit Pflegeleistungen, verwendet werden müsste.

Es gibt für den Einzelfall verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. mit Rückfallklausel, Auflagen u.Ä., die auch mit einem Notar zu erörtern wären.

 

Die derzeitige Rechtslage gilt so lange, bis der Gesetzgeber eine Änderung vollzieht oder aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vorzunehmen hat.

Nach § 176 AO kann sich ein Steuerpflichtiger auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn das Bundesverfassungsgerichtes die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht. Die zzt. Erfolgenden vorläufigen Veranlagungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer dürfen auch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für bereits erfolgte Steuerfestsetzungen nicht zu Nachteilen führen. Es wäre denkbar, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes dem Gesetzgeber eine Änderung der Bewertungsgrundsätze für die Zukunft aufgibt und diese eine Milderung der Steuerbelastung durch höhere Freibeträge oder geringere Steuersätze schafft. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird u.E. längere Zeit in Anspruch nehmen, weitere Zeit wird der Gesetzgeber benötigen.

 

Gleichwohl sollten jetzt schon die individuellen Verhältnisse unter den vorgenannten Gesichtspunkten geprüft und evtl. Steuerbelastungen ermittelt werden, um dann Entscheidungen zu steuerlich optimalen Lösungen zu treffen. Dazu stehen wir ihnen gern nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung.

 

Ihr Beratungsteam


 

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