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Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 1. April 2004
Um den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen, erweitert das Haushaltsbegleitgesetz 2004 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen und Grunderwerb. Die Neuregelung ist am 1. April 2004 aufgrund der Ermächtigung des EU-Ministerrat vom 30.03.2004 in Kraft getreten.
Davon betroffen sind alle Unternehmer die bestimmte Bauleistungen, insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, ausführen. Hierzu können vor allem Bauträger, Subunternehmer, Handwerker und Käufer von Grundstücken zählen.
Was beinhaltet die Neuregelung?
Bei einem umsatzsteuerpflichtigen Verkauf von Grundstücken sowie bei der Erbringung von Bauleistungen, die gegenüber einem Unternehmer erbracht werden, der selbst ebenfalls Bauleistungen erbringt, schuldet in diesen Fällen nicht mehr wie bisher der leistende Unternehmer bzw. Verkäufer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger bzw. Käufer. Der Käufer oder Leistungsempfänger darf zukünftig die geschuldete Umsatzsteuer nicht an seinen Vertragspartner zahlen, sondern er muss sie direkt an das Finanzamt abführen. Dies geschieht dadurch, dass der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis an den Leistungsempfänger ausstellt. Der Leistungsempfänger wird daraufhin auch nur den Nettobetrag bezahlen.
Das bedeutet:
Die Umsatzsteuerschuld geht vom Leistenden auf den Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger wird somit ab dem 1. April 2004 zum Schuldner der Umsatzsteuer für die an ihn erbrachte Leistung.
Wer ist davon betroffen?
Die Neuregelung der Steuerschuldnerschaft greift bei allen Bauleistungen eines Unternehmers an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen ausführt. Daher gilt dies für alle Bauunternehmen, aber auch sämtliche Handwerker, die für andere Bauunternehmen tätig werden. Bauleistungen erbringt nur derjenige Unternehmer, der diese nachhaltig erbringt oder erbracht hat. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Leistungsempfänger im vorangegangen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10% der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen, oder der Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.
Leistungen an Nichtunternehmer und Unternehmer, die keine Bauleistungen erbringen, fallen daher nicht unter diese Neuregelung. Wenn zum Beispiel ein Bauunternehmen bei einer Bäckerei den Dachstuhl erneuert, so bleibt es bei der alten Regelung und der Bauunternehmer erstellt die Rechnung wie bisher mit dem Umsatzsteuerausweis.
Zu beachten ist, dass die Neuregelung sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich des Auftraggebers, der selbst Erbringer von Bauleistungen ist, gilt. Wenn sich zum Beispiel ein selbständiger Dachdeckermeister ein Privathaus bauen lässt, so erfolgt auch hier die Rechnungsstellung ohne Ausweis der Umsatzsteuer und der Dachdeckermeister schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Bei welchen Leistungen ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden?
Einerseits bei einer Grundstückslieferung an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Darunter fallen, sofern der Liefernde zur Umsatzsteuer optiert hat:
- Lieferungen von bebauten und unbebauten Grundstücken
- die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück und
- die Lieferung von auf fremden Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit.
Andererseits gilt die Neuregelung bei bestimmten Bauleistungen.
Umsatzsteuerrechtlich sind unter dem Begriff der Bauleistungen alle Leistungen zu verstehen,
- die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
- Der Begriff des Bauwerkes umfasst dabei nicht nur Gebäude, sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (Brücken, Straßen, Tunnel).
- Bei einer Einordnung als Bauleistung wird vorausgesetzt, dass diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerkes auswirkt (sie erweitert, verbessert oder beseitigt). Dazu zählen auch Erhaltungsaufwendungen, künstlerische Leistungen und Reinigungsleistungen mit Substanzveränderungen, der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen Rolltreppen und Heizungsanlagen sowie Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie zum Beispiel Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen.
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen zusammen erbracht, kommt es auf die Leistung an, die im Vordergrund steht. Ist die Hauptleistung als Bauleistung einzuschätzen, dann gilt die Neuregelung auch für die damit verbunden Nebenleistungen.
Nicht unter den Begriff der Bauleistung fallen Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Bauwerken oder deren Teilen, wenn das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt.
Ausgenommen von den Bauleistungen sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
Nicht als Bauleistungen definiert sind in dieser Neuregelung:
- Materiallieferungen von Baustoffhändlern,
- reine Betonlieferungen ohne dessen anschließende fachgerechte Verarbeitung,
- überlassen von Baugeräten jedoch ohne entsprechendes Bedienungspersonal,
- anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (Ausnahme Dachbegrünung),
- die bloße Reinigung von Gebäuden oder Flächen (Ausnahme Abschleifen oder Sandstrahlen).
Was beinhaltet die Übergangsregelung?
Bis zum 30. Juni 2004 wird nicht beanstandet, wenn die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in gegenseitigem Einvernehmen nicht angewandt wird, und die Steuer wie bisher durch den Leistenden abgeführt wird.
Diese Übergangsregelung enthält aber auch Risiken für den Leistungsempfänger.
Denn wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht wie bisher ans Finanzamt abführt, haftet der Leistungsempfänger für diese. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ein zweites Mal zahlen muss und aus der Zahlung an den leistenden Unternehmer kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Deshalb: Bestehen Sie darauf, dass alles nach dem ab 01.04.2004 geltenden neuen Recht abgewickelt wird.
Was müssen Sie beachten?
Ab 1. April 2004 hat der Auftraggeber einer Bauleistung/der Leistungsempfänger die Pflicht:
- Zu überprüfen, ob er nachhaltig Bauleistungen im Sinne des §13b UStG erbringt. Hierbei ist vor allem auch die 10 % - Grenze zu beachten.
- Wenn er als Bauleistender gilt, muss er alle Eingangsrechnungen, auch die über private Aufträge, kontrollieren, da bei Bauleistungen keine Steuer mehr ausgewiesen sein darf. Ansonsten wird die Steuer zusätzlich zur an den leistenden Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer nochmals geschuldet.
- Er ist verpflichtet seine Eigenschaft als Bauleistender gegenüber dem Leistenden anzuzeigen, damit dieser dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen kann.
- Er bezahlt nur den Nettobetrag der Rechnung. Auf diesen Rechnungsbetrag berechnet er die derzeit gültige Umsatzsteuer von 16% und meldet diese bei seinem eigenen Finanzamt an, wo er diese auch abführt. Wurde die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen, so kann er gleichzeitig die entsprechende Vorsteuer geltend machen.
Der Bauleistende hat die Pflicht:
- Die Eigenschaft des Leistungsempfängers zu kontrollieren.
- Der Leistende hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, in der der Hinweis enthalten ist: "Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werklieferung bzw. sonstige Leistung schuldet der Auftraggeber nach § 13b UStG".
Was ist mit Teilleistungen?
Wurden vor dem 01. April 2004 acto.-Rechnungen angefordert und vereinnahmt, die Bauleistung erst nach dem 31. März 2004 abgeschlossen und die Schlußabrechnung erstellt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die vor dem 01. April 2004 vom leistenden Unternehmer vereinnahmten acto.-Rechnungen noch wie bisher abgerechnet werden und der sich aus der Schlußabrechnung ergebende Differenzbetrag ohne Umsatzsteuer nach der Neuregelung
(Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger) abgerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert werden.
Unsere Empfehlung wenn Sie leistender Unternehmer sind:
Um gerade auch in Bezug auf die Problematik mit den Teilleistungen nicht größere Probleme aufkommen zu lassen, empfehlen wir bei allen Leistungen die vor dem 01. April 2004 begonnen wurden, die allerdings erst nach dem 01. April 2004 abgeschlossen werden, die Altregelung anzuwenden. D.h., hierbei die Rechnungen noch mit Umsatzsteuerausweis auszustellen.
Alle Rechnungen über Leistungen, die nach dem 01. April 2004 begonnen wurden, sollten dann nach der Neuregelung geschrieben werden.
Unsere Empfehlung wenn Sie Leistungsempfänger sind:
Aufgrund der Haftung des Leistungsempfängers für die nicht abgeführte Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers, bestehen Sie darauf, daß alles nach dem ab 01.04.2004 geltenden neuen Recht abgewickelt wird.
Zu beachten ist, dass die Regelungen zur Bauabzugsteuer aus dem Jahre 2002 weiterhin Bestand haben.
Bei Fragen zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Bauleistungen stehen wir Ihnen gerne jederzeit persönlich in einem Gespräch zur Verfügung oder schauen Sie ins Internet unter www.g-h-p.de, wo weitere Fachliteratur, insbesondere das Schreiben vom Bundesfinanzministerium der Finanzen vom 31.03.2004, zu diesem Thema, für Sie bereitsteht.