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Einführung der Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers gem. § 13b UStG
und Wegfall des Abzugsverfahrens und der Nullregelung zum 01.01.2002

 

Bisher hatten die in Deutschland ansässigen Auftraggeber ausländischer Dienstleister und Werklieferer

·         die im Inland anfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an ihr zuständiges
Finanzamt abzuführen bzw.

·         die Nullregelung zu vereinbaren, wenn sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt waren.

 

Diese Regelung wird ab 2002 durch die Übernahme der Steuerschuld des im Inland ansässigen Auftraggebers
ersetzt.

Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch
mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

  1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ( EU und nicht EU ) ansässigen Unternehmers;
  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den
    Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
  3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.

 

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, auch Ärzte, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, Kommunen, Banken und Versicherungen.
Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und Werklieferungen mit ausländischen Partnern. Ausländischer Vertragspartner ist, wer als Unternehmer nicht im Inland ansässig ist, also für Ertragsteuerzwecke nicht bei einem deutschen Finanzamt registriert ist.

Hinsichtlich der Vertragsinhalte geht es im wesentlichen um:

·         Werklieferungen oder –leistungen, bei denen der deutsche Auftraggeber das fertige Werk im
Inland von dem ausländischen Unternehmer übernimmt.
Bsp.: Errichtung einer Montagehalle auf dem Grundstück des deutschen Auftraggebers in
Deutschland durch ein niederländisches Bauunternehmen.

·         alle Dienstleistungen, bei denen für den ausländischen Unternehmer der Leistungsort nach
Deutschland verlagert wird, weil die Leistung
- im Zusammenhang mit einem in Deutschland belegenen Grundstück steht
( Vermietung,Veräußerung, Architekten- und Projektierungsleistungen )

- am Ort der Registrierung des deutschen Auftraggebers zu besteuern ist
( deutsche USt-ID-Nummer ); Arbeiten an beweglichen körperlichen
Gegenständen ( § 3 a Abs.2 Nr.3 Buchst. c UStG ), Leistungen ausländischer
Handelsvertreter, wenn sich diese auf Lieferungen im EU-Binnenmarkt beziehen
( § 3a Abs.2 Nr.4 UStG ), innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen
EU-ausländischer Spediteure ( § 3b Abs.3 Satz 2 UStG ).

- am Tätigkeitsort " Deutschland" zu besteuern ist ( Künstler, Seminarveranstalter,
Dozenten, Sportler) - § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG.

- am Ansässigkeitsort des deutschen Auftraggebers zu besteuern ist, wenn dieser
Unternehmer ist ( § 3a Abs. 3 UStG ). Hierzu gehören u.a. die Einräumung von
Patenten, Urheberrechten und ähnlichen Rechten, Werbeleistungen und andere
Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, Beratungsleistungen rechtlicher,
wirtschaftlicher und technischer Natur, die Überlassung von Informationen und
gewerblichen Verfahren, einschließlich Software-Überlassung auf elektronischem
Wege, die Personalgestellung, die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände,
ausgenommen Fahrzeuge, und die Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

 

Die Eingangsrechnung des ausländischen Auftragnehmers hat gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14a
Abs. 4 UStG folgende Angaben zu enthalten:

·         den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers

·         den Namen und die Anschrift des Leistungsemfängers

·         die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die
Art und den Umfang der sonstigen Leistung

·         den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung

·         das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und

·         einen Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers.

 

In der Rechnung ist das Nettoentgelt auszuweisen, die Steuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldet.

Der Leistungsempfänger kann die von Ihm nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

 

Bei Rückfragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung,

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Beratungs-Team


 

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