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Das neue Rentensystem
Seit dem 11. Mai 2001 ist die aufgrund der demographischen Entwicklung in unserem Land dringend notwendige Rentenreform beschlossene Sache. Damit steht fest, dass die private Rente und die betriebliche Altersvorsorge in Zukunft die gesetzliche Rente ergänzen, um im Alter ausreichend versorgt zu sein.
Die Eckpunkte
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bis zum Jahr 2020 unter 20% und soll bis zum Jahr 2030 nicht über 22% steigen. Das Rentenniveau wird von derzeit etwa 70% bis zum Jahr 2030 auf etwa 68% gesenkt. Die gesetzliche Rente folgt wieder der Lohnentwicklung, wird aufgrund der Eigenvorsorge aber langsamer steigen als bisher. Dafür wird die Eigenvorsorge künftig staatlich gefördert.
Die zusätzliche Eigenvorsorge
Mit der neuen Rente besteht erstmals ein Anspruch auf staatliche Unterstützung beim Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge.
Wer ab 2002 1%, ab 2004 2%, ab 2006 3% und ab 2008 4% seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres für das Alter anspart, erhält den jeweils maximalen Fördersatz von ab 2002 75,00 DM, ab 2004 150,00 DM, ab 2006 225,00 DM und ab 2008 300,00 DM. Wird weniger angespart, ist die staatliche Förderung entsprechend geringer.
Familien mit Kindern werden über eine Kinderzulage besonders gefördert. Die Zulage beträgt bei der empfohlenen Ansparsumme ab 2002 90,00 DM, ab 2004 150,00 DM, ab 2006 270,00 DM und ab 2008 360,00 DM pro Kind und wird entsprechend gekürzt, wenn weniger angespart wird.
Wer keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, kann die staatliche Förderung trotzdem erhalten, wenn ein eigener Vorsorgevertrag abgeschlossen wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Ehepartner versicherungspflichtig ist und zusätzlich für das Alter vorsorgt. Tut er dies in der empfohlenen Höhe, gelten die genannten Fördersätze entsprechend.
Beamte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Selbständige und freiwillig Versicherte, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte), gehören jedoch nicht zum Kreis der Begünstigten.
Wer mehr als 4% seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in die Altersvorsorge investiert, kann über den Erhalt der staatlichen Zulage hinaus Steuern sparen, da die Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung bis zu 4.107,00 DM geltend gemacht werden können. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuerersparnis höher als die gezahlte Zulage ist, und erstattet den eventuellen Differenzbetrag.
Der Gesetzgeber hat die Anerkennung der Förderfähigkeit einer Anlageform der zusätzlichen Eigenvorsorge an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Anlageform muss
· bis zum 60. Lebensjahr bzw. bis zum Beginn der Altersrente gebunden bleiben
· lebenslang gleich bleibende oder steigende Leistungen garantieren
· den Verbraucherschutz durch bestimmte Informationspflichten gewährleisten
Der geförderte Altersvorsorgevertrag kann unter Umständen mit einem Betrag zwischen 20.000 und 100.000 DM auch für den Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden. Der Haken dabei: Das Geld ist nur geborgt und muss mit Beginn der Rente wieder zurückgezahlt werden. Der Sparer gewährt sich also selbst ein zinsloses ein Darlehen.
Die Förderung in der Endstufe
Die Tabelle des Bundesarbeitsministeriums zeigt, wie sich die staatliche Förderung der Eigenvorsorge auswirkt. Sie bezieht sich auf die Endstufe ab 2008 und gibt jeweils die Jahresbeträge an. Unterstellt wird, dass 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres in einen förderfähigen Vorsorgevertrag eingezahlt werden.
SV-pflichtiges Sparleistung Grundzulage Kinderzulage zusätzliche Eigenbeitrag
Einkommen des insgesamt (DM) (DM) Steuererspar- (DM)
Vorjahres (DM) (DM) nis (DM)
(1) Alleinstehende ohne Kind
10.000 476 300 0 0 176*
30.000 1.200 300 0 0 900
50.000 2.000 300 0 264 1.436
80.000 3.200 300 0 822 2.078
100.000 4.000 300 0 1.285 2.415
150.000 4.107 300 0 1.424 2.383
(2) Alleinstehende mit einem Kind
30.000 1.200 300 360 0 540
50.000 2.000 300 360 0 1.340
80.000 3.200 300 360 342 2.198
100.000 4.000 300 360 779 2.561
150.000 4.107 300 360 1.060 2.387
(3) Verheiratete ohne Kind
30.000 1.200 600 0 0 600
50.000 2.000 600 0 0 1.400
80.000 3.200 600 0 234 2.366
100.000 4.000 600 0 536 2.864
150.000 4.107 600 0 806 2.701
(4) Verheiratete mit einem Kind
30.000 1.200 600 360 0 240
50.000 2.000 600 360 0 1.040
80.000 3.200 600 360 0 2.240
100.000 4.000 600 360 124 2.916
150.000 4.107 600 360 398 2.749
(5) Verheiratete mit zwei Kindern
30.000 1.437 600 720 0 117*
50.000 2.000 600 720 0 680
80.000 3.200 600 720 0 1.880
100.000 4.000 600 720 0 2.680
150.000 4.107 600 720 0 2.787
*= Mindesteigenbeitrag