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Auftraggeber haftet für Bauabzugssteuer
Mit Wirkung zum 01.01.2002 tritt das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe in Kraft.
Danach muss der Auftraggeber (Leistungsempfänger), dem gegenüber ein Leistender eine Bauleistung erbracht hat, für die Rechnung des Leistenden einen Steuerabzug von 15% der Bruttogegenleistung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Einbehaltungspflicht entfällt nur, sofern der Leistende dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Ansonsten haftet der Leistungsempfänger für die nicht abgeführte Steuer.
Als Bauleistungen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Die Bauabzugssteuer ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden.
Von dieser Regelung sind Unternehmer (Leistungsempfänger) im Sinne des § 2 UStG betroffen, d.h. auch Grundstücksvermieter.
Liegen nur Vermietungseinkünfte vor, die nach § 4 (12), Satz 1 UStG steuerfrei sind, gilt eine Bagatellgrenze. Der Steuerabzug braucht nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistung an denselben Leistenden im Kalenderjahr voraussichtlich 15.000,00 € nicht übersteigen wird.
In allen übrigen Fällen beträgt die Bagatellgrenze 5.000,00 €.
Sofern sich ergänzend zu dieser Information weiterer Beratungsbedarf ergibt, bitten wir Sie, sich mit Ihrem Sachberater in Verbindung zu setzen oder einen Beratungstermin in unserem Hause zu vereinbaren.