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Zusammenfassende Meldung muss ab Juli 2010 früher abgegeben werden
| Ab 1. Juli 2010 tritt eine neue Vorschrift in Kraft, die die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen erheblich verkürzt. Unternehmen müssen die Zusammenfassende Meldung ab 1.7.2010 in vielen Fällen monatlich abgeben. Die reguläre Abgabefrist verlängert sich zwar, aber durch den Wegfall der Dauerfristverlängerung kommt es jedoch de facto zu einer Verkürzung. | ![]() |
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Foto: Warenlieferung (Quelle: korre/photocase.com)
Ein Unternehmer muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat. Eine Fristverlängerung gibt es nicht.
Monatliche Abgabe
Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen wird deutlich verkürzt. Sie erfolgt künftig nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich. Der Unternehmer ist verpflichtet, bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dreiecksgeschäfte ausgeführt hat, eine Zusammenfassende Meldung auf elektronischem Wege an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.
Wegfall der Dauerfristverlängerung
Die bisher geltende Regelung, dass Unternehmer, denen vom Finanzamt Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung gewährt wurde, diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können, wurde gestrichen. Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen wurde aber vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bzw. des Kalendervierteljahrs verlängert.
Bagatellgrenze
Unternehmer, die in geringer Höhe innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigen, können die Zusammenfassende Meldung nach wie vor quartalsweise abgeben, soweit die Umsätze im Quartal nicht mehr als 100.000 EUR betragen. Dies gilt nur übergangsweise für den Zeitraum vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011, danach reduziert sich die Bagatellgrenze auf 50.000 EUR.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben, sind wie bisher auch von der Verpflichtung zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen ausgenommen. Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, kann das Finanzamt wie bisher zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Hat das Finanzamt bereits auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet, gilt dies automatisch auch für die Zusammenfassende Meldung.
GHP-Tipp: Falls Sie eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt haben, fallen die Abgabefristen ab Juli 2010 durch die neue Regelung auseinander. Betroffene Unternehmer müssen deshalb ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen (siehe oben Punkt Dauerfristverlängerung).
