Column #col2

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GHPrompt  Oktober  2008

 

 

Ter­mi­ne Ok­to­ber 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.10.2008

13.10.2008

7.10.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.10.2008

13.10.2008

7.10.2008

Sozialversicherung5

29.10.20086

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.10.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

6        Dort, wo der 31.10.2008 ein gesetzlicher Feiertag ist, sind die Beiträge am 28.10.2008 fällig und die Beitragsnachweise sind bis zum 24.10.2008 einzureichen.

 

 

Zeit­raum für Ver­lust­ab­zug in Erb­fäl­len ver­län­gert

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzug vom Erben künftig nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann. Da Erben diesen Verlustabzug bisher geltend machen konnten, gewährt das Gericht für alle Erbfälle, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung (12. März 2008) eingetreten sind, Vertrauensschutz.

Erfreulich ist, dass die neue Regelung für Erbfälle nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erst nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt gilt, also nach dem 18.8.2008.

 

 

Fahr­ten­buch kann trotz klei­ner Män­gel ord­nungs­ge­mäß sein

Die Frage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Davon hängt letztlich ab, wie der private Nutzungsanteil oder der Sachbezugswert ermittelt wird. Nach der Fahrtenbuchmethode können die Kosten im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufgeteilt werden. Bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ist die ungünstigere 1%‑Regelung anzuwenden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Lohnsteuer-Außenprüfung geringe Mängel festgestellt. So fehlte die Eintragung einer Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag. Außerdem stimmten Kilometerangaben des Fahrtenbuchs nicht mit den Angaben in Werkstattrechnungen genau überein. Das Gericht hielt diese Mängel nicht für ausreichend, die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu versagen.

Hinweis: Wo die Grenzen für den Begriff „kleinere Mängel“ liegen, dürfte weiterhin eine Frage der Auslegung sein. Immer wieder tragen Autowerkstätten in ihre Rechnungen falsche Kilometerangaben ein. Dies hat auch das Gericht festgestellt.

 

 

Stil­le Re­ser­ven ei­nes be­trieb­li­chen Ar­beits­zim­mers im ge­mein­sa­men Haus von Ehe­leu­ten nur zur Hälf­te steu­er­pflich­tig

Ein Ehemann nutzte einen Kellerraum im gemeinschaftlichen Haus der Eheleute für seine Arztpraxis. Er machte die Absetzungen für Abnutzung (AfA) hierauf auch hinsichtlich des Anteils seiner Frau als Betriebsausgaben geltend. Als er seine Arztpraxis veräußerte, versteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn des Kellerraums auch hinsichtlich des hälftigen Anteils der Ehefrau, weil hierauf auch die AfA gewährt worden war.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs musste der Arzt aber nur die stillen Reserven seines hälftigen Anteils versteuern, weil nur dieser notwendiges Betriebsvermögen war.

 

 

Durch Un­treue ent­stan­de­ne oder ver­ur­sach­te Auf­wen­dun­gen sind kei­ne Be­triebs­aus­ga­ben

Ein Versicherungsvertreter hatte für die Versicherungsgesellschaft auch Inkassovollmacht. Einen großen Teil der im Namen und für Rechnung der Gesellschaft einzuziehenden Versicherungsbeiträge unterschlug er. Nach Aufdeckung der Unterschlagungen schloss die Versicherungsgesellschaft mit ihrem Vertreter einen verzinslichen Darlehensvertrag. Die Rückzahlung erfolgte durch die Abtretung von Provisionsansprüchen. Zinsaufwendungen für dieses Darlehen machte der Versicherungsvertreter ebenso als Betriebsausgaben geltend wie im Zusammenhang mit der Darlehensvereinbarung angefallene Steuerberatungs- und Notariatskosten. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht.

Schuldzinsen sind nur als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie für ein betrieblich veranlasstes Darlehen geleistet werden. Maßgebend ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel. Für private Zwecke verwendete Darlehen sind Privatschulden. Entsprechendes gilt auch für die Entnahme von fremdfinanzierten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Mit deren Entnahme sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten ins Privatvermögen zu überführen.

Mit den für die Versicherungsgesellschaft vereinnahmten Beiträgen wurden private Verbindlichkeiten getilgt. Damit wurden die zunächst für betriebliche Zwecke vereinnahmten Beträge privat entnommen. Durch die Verknüpfung der eingenommenen Beiträge mit den gleichzeitig entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der Versicherungsgesellschaft wurden mit der Entnahme der Beiträge die bisherigen betrieblichen Verbindlichkeiten in Privatschulden umqualifiziert.

Die Beratungs- und Notargebühren standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des (privaten) Darlehensvertrags. Deshalb waren auch diese nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

 

Än­de­rung der Frei­stel­lungs­auf­trä­ge prü­fen

Zum 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt, der dann 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt.

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die vor dem 1. Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge weiterhin ihre Gültigkeit behalten, wobei eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich ist.

Hinweis: Vor dem 1.1.2009 sollten alle Freistellungsaufträge geprüft werden. Dabei ist auch darüber nachzudenken, ob der Freistellungsauftrag zukünftig nur noch dem Institut erteilt wird, bei dem voraussichtlich die höchsten Zinseinnahmen anfallen werden. Ob eine Option zur Einkommensteuerveranlagung vorteilhafter ist, kann in vielen Fällen erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden, wenn sämtliche übrigen Besteuerungsgrundlagen vorliegen.

Deshalb sollten alle Steuerbescheinigungen aufbewahrt werden. Außerdem sollte bei den Kreditinstituten für jedes Jahr eine Erträgnisaufstellung beantragt werden, weil es die bisher üblichen Jahresbescheinigungen nicht mehr gibt.

 

 

Ver­fall von An­rech­nungs­über­hän­gen bei der An­rech­nung der Ge­wer­be­steu­er auf die Ein­kom­men­steu­er ist ver­fas­sungs­ge­mäß

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich nach Berücksichtigung sonstiger Steuerermäßigungen, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (auch als Mitunternehmer) um das 3,8fache (ab 2008) des für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 €, weil z. B. ein Verlustabzug vorzunehmen ist, kommt es nicht zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer (sog. Anrechnungsüberhang).

Der Bundesfinanzhof hält dies für verfassungsgemäß, weil der Abzug der Steuerermäßigung davon abhängig sei, ob eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliege.

 

 

Rück­wir­ken­de Miet­an­pas­sung we­gen Wert­si­che­rungs­klau­sel unter na­hen An­ge­hö­ri­gen steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nen

Eine Ehefrau hatte seit 1979 ein Betriebsgebäude langfristig an ihren Mann vermietet. Im Mietvertrag war in einer Wertsicherungsklausel vereinbart, dass die Miete auf Grund von Preissteigerungen erhöht werden konnte. Eine Mieterhöhung wurde jedoch von der Ehefrau über 18 Jahre hinweg nicht verlangt. Erst 1997 vereinbarten die Eheleute die Mieten entsprechend der Wertsicherungsklausel rückwirkend ab 1993 neu zu berechnen. Die Nachzahlung für die Jahre 1993‑1997 von 180.000 DM machte der Ehemann als Betriebsausgaben geltend.

Der Bundesfinanzhof erkannte dies nicht an, weil der Mietvertrag nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung durchgeführt worden war. Dabei war für das Gericht ausschlaggebend, dass die Eheleute mehr als 18 Jahre keine Mietanpassung vorgenommen hatten.

 

 

Kin­der­geld­an­spruch für voll­jäh­ri­ges, noch nicht 21 Jahre al­tes ar­beits­su­chen­des Kind nur bei wie­der­hol­ter Mel­dung bei der Ar­beits­ver­mitt­lung

Hat ein Kind das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet und steht es in keinem Beschäftigungsverhältnis, besteht Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn sich das Kind nur einmal bei der Agentur für Arbeit meldet. Vielmehr sei Voraussetzung, dass das Kind sich alle drei Monate dort meldet. Geschieht dies nicht und endet die Arbeitsvermittlungspflicht seitens der Agentur für Arbeit, besteht anschließend kein Anspruch auf Kindergeld mehr.

 

 

Fahrt­kos­ten Geh­be­hin­der­ter als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung

Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis), Blinde (Merkzeichen Bl) und Hilflose (Merkzeichen H) können grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dabei ist eine Angemessenheitsgrenze für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge für Werbungskosten zu beachten.

Der Bundesfinanzhof hat dazu ergänzend festgestellt, dass die Beschränkung auf die Pauschbeträge auch dann gilt, wenn das Fahrzeug eine sehr geringe Jahreskilometerleistung hat. Ungeklärt bleibt dagegen, ob der Kilometersatz angemessen zu erhöhen ist, wenn ein Fahrzeug in erheblichem Maße umgebaut wird, um der Behinderung des Betroffenen gerecht zu werden.

 

 

Ver­lust­ab­zug geht Frei­be­trä­gen für au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen vor

Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen können erst dann abgezogen werden, wenn ein Verlustabzug berücksichtigt worden ist.

Der Bundesfinanzhof musste sich zu diesem Problem äußern, weil ein Betroffener eine Verfassungswidrigkeit geltend gemacht hatte. Diese Verfassungswidrigkeit vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Dazu wurde festgestellt, dass Sinn und Zweck der Freibeträge eine steuerliche Entlastung sei. Diese Entlastung sei nicht erforderlich, wenn das Einkommen durch einen Verlustabzug ohnehin nicht besteuert wird.

 

 

Kein er­mä­ßig­ter Um­satz­steu­er­satz auf die Ab­ga­be von Spei­sen zum Ver­zehr an Ort und Stel­le

Die Umsätze aus der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung und bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern. Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht und wenn besondere Vorrichtungen (Tische, Bänke, Stühle) für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München muss sich der am Rand eines Biergartens (Unternehmer A), mitten im Wald und drei Kilometer von der nächsten Ortschaft entfernt betriebene Fischstand (Unternehmer B) die Einrichtungen des Biergartens zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Insbesondere gilt das, wenn der Inhaber des Biergartens mit dem Angebot der Fische wirbt. Der Betreiber des Fischstands darf nur die zum Mitnehmen ‑ Verzehr außerhalb des Biergartens ‑ verkauften Fische mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuern.

Das Finanzgericht stellt allerdings klar, dass nicht jede von dritter Seite zur Verfügung gestellte Vorrichtung dazu führt, dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorliegt. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

 

 

Miet­min­de­run­gen dür­fen nicht durch For­mu­lar­klau­seln aus­ge­schlos­sen wer­den

Ein Gewerbemietvertrag schloss formularmäßig eine Mietminderung aus, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Nutzung der Räume beeinträchtigt wird.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betrieb der Mieter in den angemieteten Räumen ein physikalisches Therapiezentrum. Der Lärm und die Erschütterungen durch Abriss‑ und Neubauarbeiten auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigten die Nutzung der Räume. Aus diesem Grund minderte er die Miete. Das Gericht gab ihm Recht. Zwar könne die Mietminderung bei der Geschäftsraummiete, anders als bei der Wohnraummiete, durch Formularklauseln eingeschränkt werden. Doch dürfe eine Klausel den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung liege durch den vollständigen Ausschluss der Mietminderung vor, da hierdurch das zu den wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts gehörende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung verletzt werde. Bei einer anderen Sichtweise müsste der Mieter die volle Miete zahlen, ohne eine gleichwertige Leistung zu erhalten. Darin sei eine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu sehen.

 

 

Ur­laubs­ab­gel­tung auch nach zwei­ter El­tern­zeit mög­lich

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu der Frage geändert, ob noch abzugeltender Urlaub auch dann noch gewährt werden muss, wenn sich an eine erste Elternzeit unmittelbar eine zweite Elternzeit anschließt.

Während das Gericht früher entschieden hatte, dass der Urlaub in diesem Fall verfällt, gelangte es nunmehr auf Grund verfassungs- und europarechtlicher Gründe zu dem Ergebnis, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin für die Betreuung ihres ersten Kindes von Dezember 2001 bis Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch genommen. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre 2003 schloss sich nahtlos eine weitere, bis zum August 2006 verlangte Elternzeit an. Nachdem das Arbeitsverhältnis Ende 2005 geendet hatte, verlangte die Arbeitnehmerin noch die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001.

 

 

Her­aus­ga­be­pflicht der hälf­ti­gen Steu­er­er­stat­tung bei In­sol­venz­ver­fah­ren über Ver­mö­gen des an­de­ren Ehe­gat­ten

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist ein Ehegatte grundsätzlich zur Herausgabe der ihm nach ehelicher Zusammenveranlagung hälftig zugeflossenen Steuererstattung verpflichtet, nachdem über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine z. B. im Rahmen einer arbeitsteiligen Ehe zwischen den Eheleuten im Innenverhältnis vereinbarte hälftige Teilung der Steuererstattung steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich in den beiden Jahren, für die eine Steuererstattung festgesetzt wurde, der Ehemann im Wesentlichen um den Haushalt und die Familie gekümmert. Seine Ehefrau, über deren Vermögen später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte aus ihren in diesem Zeitraum erheblichen Einkünften weitestgehend allein den Unterhalt bestritten.

Nach Auffassung des Gerichts stand materiellrechtlich die gesamte Steuerrückzahlung der Ehefrau zu, weil die Erstattung allein darauf beruhte, dass die Ehefrau zuvor aus ihrem Vermögen erhebliche Vorauszahlungen geleistet hat, deren Überschuss später wieder ausgekehrt worden ist. Der Ehemann selbst hätte bei getrennter Veranlagung weder Vorauszahlungen zu leisten noch Erstattungen zu erwarten gehabt.

 

 

Dar­le­hen soll­ten un­bar oder ge­gen Quit­tung zu­rück­ge­zahlt wer­den

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte ein Darlehensgeber die Rückzahlung eines Privatdarlehens über 60.000 DM geltend. Darlehensvereinbarung, -auszahlung und Zugang der wirksamen Kündigungserklärung waren unstreitig. Der Darlehensnehmer behauptete allerdings, das Darlehen in mehreren Teilbeträgen in bar bereits vollständig zurückgezahlt zu haben, und führte als Zeugen hierfür seine Ehefrau und eine weitere Person an.

Nach der Erhebung der Beweislage bezweifelte das Gericht, dass die Zeugen das von ihnen behauptete Geschehen zutreffend wiedergegeben hatten. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Darlehensnehmers, so dass er zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt wurde.

Hinweis: Aus Beweisgründen sollte ein Darlehensnehmer zur Darlehensrückzahlung unbare Zahlungen leisten bzw. sich im Fall einer Barzahlung immer eine Quittung ausstellen lassen.


 

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