Column #col2
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GHPrompt November 2008
Termine November 2008
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
|---|---|---|---|
Überweisung1 | Scheck2 | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.11.2008 | 13.11.2008 | 7.11.2008 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.11.2008 | 13.11.2008 | 7.11.2008 |
Gewerbesteuer | 17.11.2008 | 20.11.2008 | 14.11.2008 |
Grundsteuer | 17.11.2008 | 20.11.2008 | 14.11.2008 |
Sozialversicherung5 | 26.11.2008 | entfällt | entfällt |
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
- Für den abgelaufenen Monat.
- Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
- Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Abzinsungsbetrag des Körperschaftsteuerguthabens ist zu neutralisieren
Das zum 31.12.2006 ermittelte Körperschaftsteuerguthaben, das sich aus der „Umgliederung“ des ehemaligen EK 40 ergab, wird in 10 gleichen Jahresbeträgen in den Jahren 2008 bis 2017 ausgezahlt und ist steuerfrei. Wegen der langen Laufzeit ist der Anspruch auf Auszahlung abzuzinsen.
Eine GmbH hatte den Abzinsungsbetrag Gewinn mindernd berücksichtigt. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Das Gesetz bestimmt, dass die Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens zu neutralisieren ist. Dies gilt auch für dessen Wertberichtigung (Abzinsungsbetrag).
Verzinsliche Darlehen eines Kommanditisten können steuerliches Eigenkapital sein
Kommanditisten dürfen Verluste an einer KG nur mit anderen Einkünften ausgleichen, soweit sie ein positives Eigenkapital in der Steuerbilanz haben.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein von einem Kommanditisten gegebenes verzinsliches Darlehen über 200.000 DM steuerlich als Eigen‑ oder Fremdkapital zu werten war. Nur bei Berücksichtigung als Eigenkapital wäre das Kapitalkonto positiv gewesen. Wegen der Verzinslichkeit wertete das Finanzamt das Darlehen als Fremdkapital und ließ den Verlustausgleich nicht zu.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Kommanditisten und ordnete das Darlehen dem Eigenkapital zu, weil nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Darlehenskonto auch Verluste der Gesellschaft verbucht werden durften.
Rückwirkende Gewinnverteilung oder Sondervergütungen steuerlich nicht anzuerkennen
An einer GmbH & Co. KG waren die Kommanditisten X, Y und Z beteiligt. Z war zu 30 % auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem Bruder B von Y, der zu 70 % beteiligt war. B war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und erhielt dafür ein Jahresgehalt von 133.000 € (laufende Bezüge: 118.000 €; Tantieme: 15.000 €). Die Gesellschafterversammlung der KG beschloss 2006, dem Geschäftsführer wegen seiner außerordentlichen Verdienste um die enorm gestiegenen Jahresüberschüsse für 2004 und 2005 eine einmalige Sondertantieme von 150.000 € zu gewähren. Die Sondertantieme sollte im selben Jahr ausgezahlt werden.
Das Finanzamt meinte, die Sondertantieme sei ein der GmbH zuzurechnender Vorweggewinn, der als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an B zu qualifizieren sei.
Auch der Bundesfinanzhof versagte den Betriebsausgabenabzug. Rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung oder die Gewährung von Sondervergütungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Nachträgliche Gehaltszahlungen (einschließlich Sonderzahlungen) können nur anerkannt werden, wenn der Leistungsempfänger an der Kapitalgesellschaft nicht beherrschend beteiligt ist und wenn die Nachzahlung ihre wirtschaftliche Grundlage im abgelaufenen Geschäftsjahr hat und bereits am Bilanzstichtag zu erwarten war. Beides war hier nicht der Fall.
Wesentliche Beteiligung als Voraussetzung zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes
Die Voraussetzungen für die Besteuerung von Gewinnen oder Verlusten aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung sind nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen. Dies macht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs deutlich.
Während es bei der Besteuerung eines Gewinns einer wesentlichen Beteiligung darauf ankommt, ob der Anteilseigner in den letzten fünf Jahren vor Veräußerung wesentlich beteiligt war, ist dies bei Verlusten anders. Hier ist Voraussetzung, dass innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung vorgelegen haben muss. Von Bedeutung war in dem entschiedenen Fall, dass sich in dem Fünfjahreszeitraum die Quoten für die Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung geändert hatten. Lag diese Grenze zunächst bei mehr als 25 % Anteilsbesitz, wurde sie später auf mindestens 10 % herabgesetzt. Der Anteilseigner war der Auffassung, dass eine Beteiligung von 10 % im maßgeblichen Zeitraum ausreichend war. Dies hat das Gericht verneint.
Hinweis: Seit dem 1.1.2002 ist eine wesentliche Beteiligung bei einem Anteilsbesitz von mindestens 1 % gegeben.
Rechtsanspruch auf ungekürzten ArbeitnehmerPauschbetrag
Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag und zwar auch dann, wenn feststeht, dass sie keine oder nur geringe Werbungskosten haben.
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen auch noch eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Beruf aus (z. B. als Rechtsanwalt oder Arzt), ist der ungekürzte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls zu gewähren. Die Betriebsausgaben sind dann auch nicht um den nicht verbrauchten Teil der Werbungskosten zu kürzen. Allenfalls kommt eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen ggf. im Schätzungswege in Frage, wenn die Aufwendungen der entsprechenden Einkunftsart nicht eindeutig zuzuordnen sind.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den nicht ausgenutzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt.
Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Auch ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen aus rein beruflichem Anlass erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Behördenleiters zu befinden, der anlässlich des fünfjährigen Bestehens seiner Behörde seine Mitarbeiter bewirtet hatte. Für die Ausrichtung der Feier waren keine Haushaltsmittel vorhanden, so dass sich der Behördenleiter zur Übernahme dieser Kosten entschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Feier ausschließlich betrieblich veranlasst war und keinerlei private Beweggründe, wie z. B. ein Geburtstag, eine Rolle spielten.
Bereits in einem früheren Urteil hatte der Bundesfinanzhof Bewirtungskosten zum Abzug zugelassen. Allerdings bezog der Bewirtende in diesem Fall erfolgsabhängige Vergütungen. Dies war nach Ansicht des Gerichts im jetzt entschiedenen Fall unerheblich.
Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Sie sind zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass dieser Grundsatz auch gilt, wenn die Zinsen auf einem Sperrkonto gutgeschrieben werden. Bestehende Verfügungsbeschränkungen schließen den Zufluss nicht aus.
Im Urteilsfall wurde vor Gericht ein hoher Betrag erstritten. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Von dieser Möglichkeit machte der Prozessführer Gebrauch. Die erforderliche Sicherheit erbrachte eine Bank. Im Gegenzug wurde die Vereinbarung getroffen, dass der erstrittene Gesamtbetrag einschließlich der Zinsen auf einem gesperrten Sonderkonto hinterlegt wurde. Der Prozessführer war der Ansicht, dass er die erhaltenen und gutgeschriebenen Zinsen erst im Jahr der Freigabe des Sperrkontos versteuern müsse. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten keine Werbungskosten
Schuldzinsen sind nur als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Schuldzinsen stehen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, entsprechende Einkünfte zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschulden begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis‑, Pflichtteils‑ und Erbersatzansprüchen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des Nachlasses führen. Nimmt ein Erbe ein Darlehen auf, um die Zwangsvollstreckung für einen Vermächtnis‑ oder Pflichtteilsberechtigten abzuwenden, sind die anfallenden Schuldzinsen keine Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Abwendung der Zwangsvollstreckung die weitere Vermietung von Grundstücken ermöglicht werden soll.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Unterhaltsaufwendungen auch bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen des Unterhaltsempfängers als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind bis zu 7.680 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn für diese Person kein Kindergeld bezogen wird und diese kein oder nur ein geringes Vermögen hat. Als geringfügig ist ein Vermögen bis zu einem Wert (Verkehrswert) von 15.500 € anzusehen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mindert sich der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot.
Im entschiedenen Fall muss das Finanzgericht nach diesen Grundsätzen nunmehr feststellen, ob das Vermögen des Unterhaltsempfängers verwertbar oder beleihbar ist.
Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes neben Studium
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der für in Vollzeit arbeitende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und dabei ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreiben, ein Kindergeldanspruch besteht.
Es kommt nur darauf an, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag von (derzeit) 7.680 € nicht überschreiten. Dabei sind vom Kind gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Wird der Jahresgrenzbetrag überschritten und sind die Einkünfte des Kindes in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs unterschiedlich hoch, wird auch für die Monate, in denen das Kind keine oder nur geringfügige Einkünfte hatte, kein Kindergeld gewährt.
Hinweis: Kindergeld und kindbedingte Freibeträge werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres (für Kinder des Jahrgangs 1982 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter.
Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von Fun-Games
Ein Glücksspiel mit Geldeinsatz birgt für den Betreiber des Spiels das Risiko der Gewinnauszahlung und räumt dem Spieler eine Chance auf einen Geldgewinn ein.
Dagegen hat der Spieler bei sog. Fun-Games lediglich die Möglichkeit, seinen Einsatz wiederzuerlangen. Einen Geldgewinn hat er dagegen nicht zu erwarten, so dass der Bundesfinanzhof eine Steuerbefreiung der Umsätze ablehnte.
Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna in einem Fitness-Center unterliegen dem Regelsteuersatz
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna in einem Fitness-Center dem Regelsteuersatz unterliegen. Dies gilt sowohl dann, wenn der Besuch der Sauna im Rahmen eines Gesamtpakets stattfindet, als auch dann, wenn das Entgelt für das Gesamtpaket nach den einzelnen Leistungen aufgegliedert wird. Der ermäßigte Steuersatz kommt in diesen Fällen nur dann zur Anwendung, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet ist.
Car-Sharing unterliegt dem Regelsteuersatz
Die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen eines Car-Sharing-Vereins an seine Mitglieder ist umsatzsteuerlich mit dem Regelsteuersatz zu erfassen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.
Ein Verein hatte für die Überlassung den ermäßigten Steuersatz angewandt und sich auf seine Gemeinnützigkeit berufen. Nach der Satzung war das Car-Sharing nicht der einzige Zweck des Vereins. Vielmehr standen eine ganze Reihe anderer Ziele im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs im Vordergrund, insbesondere auch Umweltfragen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Steuerermäßigung nur für Umsätze gilt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Auch ein Zweckbetrieb mit der Folge ermäßigter Besteuerung der Umsätze lag nicht vor. Die entgeltliche Überlassung der Fahrzeuge stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, so dass die Umsätze mit dem Regelsteuersatz zu erfassen sind.
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen muss eindeutig sein
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für künftige Bezugszeiträume ausschließen, indem er einen entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag macht. Dies kann auch in einem Formular-Arbeitsvertrag geschehen. Der Vorbehalt muss allerdings klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel im Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. In dem Vertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation nicht bestehe und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstelle. Diese Regelung sah das Bundesarbeitsgericht als missverständlich an und entschied, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation hat.
Ältere Heizungen müssen in Frostperioden häufiger kontrolliert werden
Ein Hauseigentümer begehrte Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens, dessen Ursache ein durch Frost beschädigtes Heizungsrohr war.
Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs hat der Hauseigentümer im Winter die Heizungsanlage ausreichend häufig zu kontrollieren, um das Risiko von Frostschäden zu begrenzen. Dabei gelten keine festen Kontrollintervalle. Die Gerichtsentscheidung verlagert die Beurteilung vielmehr auf den Einzelfall, lässt aber offen, wer welche Umstände darlegen und beweisen muss. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass bei höherem Alter und größerer Störanfälligkeit eine Heizungsanlage häufiger zu überprüfen ist. Dies könne dazu führen, dass bei starkem Frost auch täglich kontrolliert werden müsse.
Widerrechtlich auf Kundenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Grundstück parkt, begeht hierdurch eine verbotene Eigenmacht und ist zur Erstattung des dem Besitzer daraus entstehenden Schadens, z. B. der Abschleppkosten, verpflichtet.
Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden. Der Grundstücksbesitzer ist in solchen Fällen grundsätzlich zur Selbsthilfe, konkret zum Abschleppenlassen des Fahrzeugs berechtigt.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Selbsthilferecht nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern lediglich durch das Schikaneverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Da diese Rechtsfrage allerdings in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich entschieden wurde, wurde gegen die Entscheidung die Revision zugelassen.