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Termine Mai 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.5.2010

14.5.2010

6.5.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.5.2010

14.5.2010

6.5.2010

Gewerbesteuer

17.5.2010

20.5.2010

12.5.2010

Grundsteuer

17.5.2010

20.5.2010

12.5.2010

Sozialversicherung5

27.5.2010

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Unterschiedliche Behandlung von Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut oder persönliche Eigenschaft eines Unternehmers

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, welche Bedeutung dem Geschäftswert bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine von dem Unternehmer gegründete GmbH zukommt. Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort darauf zu finden, ob es sich um einen selbstständigen originären Wert handelt oder ob er Ausdruck des Kundenstamms bzw. Know-hows ist. Er kann seinen Ursprung auch in der Persönlichkeit des Unternehmers haben.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert eines Unternehmens, der über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinausgeht. Er kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist lediglich in Betriebsaufspaltungs- oder Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm oder Know-how als Geschäftswert sind Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen.

Ist anlässlich der Veräußerung eines Unternehmens ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert feststellbar, der jedoch im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens nicht ausdrücklich mit veräußert wird, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um diesen Wert.

Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar von der Person des Unternehmers abhängige Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens würde dafür keinen Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen kann dies der Fall sein, wenn der Unternehmer als Person im Vordergrund steht und nach außen in Erscheinung tritt, seine Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs aber für den Erfolg unbedeutend sind.

Kundenstamm und Know-how können sich auch als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert abheben. Dies geschieht in Form von Kunden- oder Lieferantenlisten. Als solche können sie selbstständig veräußert oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung und werden alle anderen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich eines zusätzlich noch vorhandenen Geschäftswerts an die GmbH veräußert, ist der daraus erzielte Gewinn als laufender Gewinn des Einzelunternehmens zu versteuern.

Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich erstritten wird.

Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Aufgabeverlust einer wesentlichen Beteiligung

Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

Rückstellungen für im Rahmen eines Unternehmenskaufs übernommene drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen beibehalten werden

Eine GmbH hatte ein Unternehmen gekauft und hierbei auch Verpflichtungen aus Mietverträgen übernommen, die schon für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hatten. Die hieraus resultierenden drohenden Verluste waren vom Kaufpreis abgezogen und von der GmbH bei Anschaffung erfolgsneutral als Rückstellung passiviert worden. In ihrer Schlussbilanz ließ sie den Wert unverändert. Das Finanzamt löste die Rückstellung gewinnerhöhend auf, weil für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz keine Rückstellungen gebildet werden dürfen.

Dies sah der Bundesfinanzhof anders, weil die Drohverlustrückstellungen im Rahmen des Unternehmenskaufs angeschafft und somit nicht neu gebildet worden waren.

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen auf Druck einer Bank

Eine Angestellte erwarb 1992 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das sie ab 1994 mit der Familie bewohnte. Auf dem Grundstück errichtete sie ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen, einem Büro-, einem Werkstatt- und Lagerraum sowie 8 Garagen. Nach Fertigstellung im Jahr 1995 vermietete sie zwei Wohnungen verbilligt an die Kinder, die restlichen Wohnungen mit Staffelmietvereinbarungen an fremde Dritte. Die gewerblichen Räume wurden an den Ehegatten vermietet. Die Herstellungskosten für den Neubau wurde bis auf einen geringen Betrag von 2.000 € durch eine Bank fremdfinanziert.

Auf Druck der finanzierenden Bank verkaufte die Angestellte von Oktober 1997 bis April 2000 insgesamt sechs Wohnungen mit Gewinn. Das Finanzamt sah darin gewerblichen Grundstückshandel und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die bisher erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung auch nicht mehr anerkannt wurden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Den Einwand der Angestellten, sie habe nicht verkaufen wollen, alles sei zur Vermeidung von Zwangsversteigerungen aufgrund Druck der Bank geschehen, ließ das Gericht nicht gelten. Schon wegen der Finanzierung musste damit gerechnet werden, dass eine Veräußerung von Wohnungen unvermeidlich war.

Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht zu Buchwerten möglich

Die Personengesellschaft A hatte einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich aus ihrem Gesamthandsvermögen in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft B übertragen. An beiden Gesellschaften waren die gleichen Gesellschafter mit den gleichen Anteilen beteiligt (sog. Schwesterpersonengesellschaften). A meinte, die Übertragungen seien zu Buchwerten möglich. Der Bundesfinanzhof sah dies anders und beurteilte sie als Entnahmen, die mit dem Teilwert zu bewerten sind.

Hinweis: Es gibt mehrere Möglichkeiten, einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral in ein anderes Betriebsvermögen zu übertragen bzw. zu überführen. Hierzu sollte vorher der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.

Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezog Arbeitslohn aus der Schweiz. Jeweils am Tag der Überweisung der Gehälter hob der Ehemann 50 € ab, um den Umrechnungskurs festzustellen. Am Jahresende errechnete er aus den monatlichen Umrechnungskursen einen Durchschnittskurs, mit dem er die in Schweizer Franken bezogenen Bruttoarbeitslöhne in Euro umrechnete. Finanzamt und Finanzgericht legten einen höheren Umrechnungskurs zu Grunde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden:

·       Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank,

·       Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns (Gutschrift auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers) anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

Kind muss ablehnenden bestandskräftigen Kindergeldbescheid an die Eltern gegen sich gelten lassen

Der Anspruch auf Kindergeld ist antragsgebunden und steht in der Regel den Eltern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Eltern dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Den Antrag auf Auszahlung des Kindergelds an sich selbst kann dann das Kind stellen. Hat die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld gegenüber den Eltern aber bereits für einen Zeitraum bestandskräftig abgelehnt, muss das antragsberechtigte Kind diesen Bescheid gegen sich gelten lassen, wie folgender Fall zeigt:

Eine 1981 geborene Auszubildende (Ausbildungszeit 2002 bis 2004) lebte in eigener Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Den Antrag der Eltern auf Kindergeld lehnte die Familienkasse für die Jahre 2002 und 2003 ab, da die Einkünfte und Bezüge der Auszubildenden den Grenzbetrag von 7.188 € überschritten hatten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 entschieden hatte, dass Sozialversicherungsbeiträge von Kindern nicht in den Grenzbetrag einbezogen werden dürfen, beantragte die Auszubildende die „rückwirkende Auszahlung“ des Kindergeldes der Jahre 2002 bis 2004 an sich. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte sie jedoch keinen Anspruch, da der ablehnende und bestandskräftige Bescheid für diesen Zeitraum auch ihr gegenüber wirkt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin

Unterhaltsaufwendungen für einen Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diesem öffentliche Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht gewährt werden. Wie die Höhe des abzugsfähigen Betrags ermittelt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Gehört zur Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach steuerlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen. Folgende Beispielsrechnung macht dies deutlich:

Dem Unterhaltsleistenden zur Verfügung stehende Mittel                                                           14.537 €

Dem Empfänger zur Verfügung stehende Mittel                                                                          1.177 €

Summe:                                                                                                                               15.714 €

abzüglich Mindestunterhalt Kind (87 % von 3.648 €)                                                                   3.174 €

Summe:                                                                                                                               12.540 €

Davon ½ als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen                                                                     6.270 €

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuer: Ort der Leistungen einer Schönheitschirurgin

Eine in Deutschland wohnhafte Ärztin betrieb im Inland keine eigene Praxis, sie war nichtselbstständig tätig. Von niederländischen Klinikbetreibern erhielt sie den Auftrag, in ihren in den Niederlanden gelegenen Kliniken schönheitschirurgische Operationen durchzuführen. Die Klinikbetreiber stellten die erforderlichen Geräte zur Verfügung, das dortige Klinikpersonal unterstützte sie bei den Operationen.

Weil schönheitschirurgische Leistungen keine umsatzsteuerfreien Leistungen ‑ keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ‑ sind, setzte das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer fest.

Das Finanzgericht Düsseldorf1 folgte dieser Auffassung nicht. Der Ort der schönheitschirurgischen Leistungen liege in den Niederlanden. Durch die Nutzung der niederländischen Räumlichkeiten und Einrichtungen begründe die Ärztin eine Betriebsstätte in den Niederlanden. Dieser seien die Leistungen örtlich zuzuordnen. Nicht entscheidend sei, dass die Ärztin eine nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten und Sachmittel während ihrer Tätigkeit in den Niederlanden habe.

Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.

 

1FG Düsseldorf, Urt. v. 22.7.2009, 5 K 3371/05, (Revision eingelegt, Az. BFH: V R 37/09), EFG 2009, S. 2065, LEXinform 5008971.

Einmalige Kapitalabfindung von privaten Versicherungen bei freiwillig Krankenversicherten beitragspflichtig

Lässt sich ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung den Kapitalbetrag einer von ihm abgeschlossenen privaten Rentenversicherung auszahlen, so darf dieser anteilig als beitragspflichtige Einnahme bei der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Ein 67‑jähriger freiwillig Krankenversicherter hatte die Abfindung einer privaten Rente durch einmalige Kapitalzahlung beantragt und hierfür ca. 16.600 € erhalten. Daraufhin setzte die Krankenkasse für ihn höhere Beiträge fest. Dabei berücksichtigte sie die Kapitalzahlung der privaten Rentenversicherung in der Weise, dass diese zehn Jahre lang mit 1/120 des Auszahlungsbetrages in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten einfließen sollte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht hatte bereits früher entschieden, dass privatrechtliche Renten bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden dürfen. Diese Anrechnung sei im vorliegenden Fall auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Nichten und Neffen zulässig

Die Nichte der Wohnungseigentümerin und Vermieterin hatte den Vertrag mit dem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs möglich ist, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Zu diesem privilegierten Personenkreis gehören auch Nichten und Neffen. Sie gehören zwar nicht zu den engsten Verwandten wie Eltern, Kinder oder Geschwister, sie sind aber als Kinder der Geschwister noch eng mit dem Vermieter verwandt. Das Gesetz erlaubt die Kündigung von Mietverhältnissen wegen des Wohnbedarfs von Familienangehörigen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der Familie aufgrund enger Verwandtschaft ein Verhältnis enger Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Privilegierung zugunsten von Familienangehörigen rechtfertigt. Vom Bestehen einer solchen familiären Verbundenheit und Solidarität, die nicht im Einzelfall nachgewiesen sein muss, ist nicht nur bei Geschwistern auszugehen, sondern auch bei deren Kindern, das heißt den leiblichen Nichten und Neffen. Diese Wertung ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, ist aber nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt. Anhaltspunkte für diese Meinung entnahm das Gericht den Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Zu dem Kreis der Verweigerungsberechtigten gehören auch diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie diejenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, mithin Nichten und Neffen.

Bilanzerstellung und -offenlegung für eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse zu erstellen und diese offenzulegen, trifft auch eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. Die handelsrechtliche Offenlegungspflicht bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.

Das hat das Landgericht Bonn entschieden und deshalb den Erlass eines Ordnungsgelds durch das Bundesamt für Justiz wegen Nichtveröffentlichung zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben.


 

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