Column #col2

Integer condimentum, justo a venenatis vulputate, enim pede porttitor eros, non pretium lorem orci id tortor. Nulla a ligula. Mauris nulla arcu, luctus vel, consequat non, luctus eu, nisi. Mauris volutpat, nunc eget pretium blandit, ligula quam commodo nisl, ac fermentum nibh pede et nulla. In condimentum bibendum nisi. Vestibulum risus.

Nullam placerat varius nibh. Quisque tellus sapien, placerat sed, aliquam sit amet, scelerisque sit amet, nisi. Pellentesque eget leo vitae felis laoreet dictum. Duis pellentesque porttitor sapien. Fusce leo. Nulla leo. Donec mattis, justo nec gravida euismod, massa mi posuere mauris.


GHPrompt März 2009

Ter­mi­ne März 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.3.2009

13.3.2009

6.3.2009

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.3.2009

13.3.2009

6.3.2009

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.3.2009

13.3.2009

6.3.2009

Umsatzsteuer4

10.3.2009

13.3.2009

6.3.2009

Sozialversicherung5

27.3.2009

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.3.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

Un­lös­bar mit­ei­nan­der ver­knüpf­te, aus ge­werb­lich­en und frei­be­ruf­li­chen Ele­men­ten be­ste­hen­de Leis­tungs­pa­ke­te sind nicht auf­teil­bar

Besteht bei der Durchführung eines Auftrags die Tätigkeit sowohl aus freiberuflichen als auch aus gewerblichen Elementen, liegt regelmäßig eine einzige einheitliche Tätigkeit vor. Für die Frage der Zuordnung kommt es darauf an, welches der beiden Elemente dem Auftrag das Gepräge gibt. Dementsprechend ist die gesamte Tätigkeit als entweder gewerblich oder freiberuflich zu qualifizieren. Diese Grundsätze ergeben sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Das Gericht sah deshalb die Tätigkeit eines EDV‑Spezialisten, der gegenüber seinen Kunden einheitliche Leistungspakete, bestehend aus Netzwerkdienstleistungen und Hardwarelieferungen, erbrachte, als gewerblich an. Der An‑ und Verkauf von Waren wird als dem freien Beruf so wesensfremd angesehen, dass die Handelstätigkeit grundsätzlich zur gewerblichen Prägung der einheitlichen Gesamtbetätigung führt.

 

 

Pau­schal­wert­be­rich­ti­gung auf For­der­ung­en aus Lie­fer­ung­en und Lei­stung­en

Maßgebend für die Forderungsbewertung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Der Unternehmer muss jedoch die Kenntnisse, die er nach dem Bilanzstichtag bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erlangt hat, beachten. Es sind alle bis zum Tage der Bilanzaufstellung eingetretenen und bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Kunden zulassen (wertaufhellende Tatsachen). Liegt eine dauernde Wertminderung der Forderung vor, kann die Korrektur durch Einzel- oder Pauschalwertberichtigung erfolgen.

Eine Wertberichtigung auf Kundenforderungen kann nach zweierlei Methoden erfolgen. Einmal kann auf der Aktivseite der Bilanz der niedrigere Teilwert angesetzt werden (sog. aktivische Wertberichtigung oder auch sog. direkte Methode). In der Praxis üblich ist die indirekte Methode (sog. passivische Wertberichtigung). Die Forderung wird auf der Aktivseite mit dem Forderungsbetrag ausgewiesen. Die Wertminderung erfolgt durch die Einstellung eines Wertberichtigungspostens auf der Passivseite.

Die Finanzverwaltung erkennt bisher ohne Einzelnachweis regelmäßig 0,5 % des Forderungsbestands (ohne Umsatzsteuer) als Pauschalwertberichtigung an. Die Oberfinanzdirektion Rheinland schränkt diese Vereinfachungsregel ein: Da bei Kundenforderungen grundsätzlich eine Fälligkeit von höchstens vier Wochen besteht, sind die in eine Pauschalwertberichtigung einzubeziehenden Kundenforderungen bei Bilanzaufstellung regelmäßig getilgt. Sie sind nicht in die Pauschalwertberichtigung einzubeziehen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn Kundenforderungen in einer ins Gewicht fallenden Anzahl bei Aufstellung der Bilanz noch nicht getilgt sind, sei weiterhin eine Pauschalwertberichtigung zulässig. Ist für eine Kundenforderung eine Einzelwertberichtigung gebildet, scheidet die Einbeziehung in die Pauschalwertberichtigung nach dieser Verfügung ebenfalls aus.

 

 

An­ge­mes­se­ne Ge­schäfts­füh­rer­ver­gü­tung bei mehr­fa­cher Ge­schäfts­füh­rer­tä­tig­keit

Bei Geschäftsführern einer GmbH, die gleichzeitig Gesellschafter sind, werden die Gesamtbezüge unter steuerlichen Aspekten auf ihre Angemessenheit untersucht. Der unangemessene Teil der Bezüge ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Ist ein Gesellschafter‑Geschäftsführer für mehrere GmbHs tätig, ist ein Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg zu beachten: Arbeitet der Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH zusätzlich als Geschäftsführer für eine andere GmbH (sog. Mehrfach‑Geschäftsführer), so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen. Eine vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Will man die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden, ist bei Mehrfach‑Geschäftsführung zunächst das angemessene Gesamtgehalt für die Tätigkeit in allen Gesellschaften festzustellen. Dieses ist dann zeitanteilig auf jede GmbH aufzuteilen.

 

 

Nach­zah­lungs­zin­sen kei­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen

Steuernachzahlungen sind zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt i. d. R. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Nachzahlungszinsen auf die Einkommensteuer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Dies hat der Bundesfinanzhof einem Steuerbürger bestätigt, der ca. 50.000 € Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer leisten musste. Er begehrte den Abzug der Nachzahlungszinsen als Werbungskosten, weil die Einkommensteuer-Nachzahlung im Wesentlichen durch Zinseinnahmen entstanden war.

Da ein Abzug nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, kommt auch keine Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht.

 

 

Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht bei Fe­ri­en­woh­nung­en

Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung wird grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Das Gleiche gilt für Ferienwohnungen, die ausschließlich an Fremde vermietet und nicht selbst genutzt werden. Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr vermietet, so kommt es darauf an, ob die ortsübliche Vermietungszeit um nicht mehr als 25 % unterschritten wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, trägt das Finanzamt die Beweislast für eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht.

Dem Bundesfinanzhof wurde ein Fall vorgelegt, in dem es um erhebliche Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung ging. Da keine Vergleichszahlen zu ortsüblichen Vermietungszeiten vorgelegt werden konnten, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Verluste ab. Dies sei ohne weiteres so nicht gerechtfertigt, entschied das Gericht. Wenn keine Vergleichszahlen vorliegen, liegt die Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich beim Vermieter. Kann dieser jedoch selbst ortsübliche Zeiten nachweisen und sind die oben dargestellten Kriterien erfüllt, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

 

 

Kei­ne Be­schrän­kung der An­er­ken­nung von Pacht‑ oder Dar­le­hens­ver­trä­gen durch Ver­ein­ba­rung ab­ge­kürz­ter Zah­lungs­we­ge zwi­schen na­hen An­ge­hö­ri­gen

Der Ehemann betrieb auf dem Grundstück seiner Ehefrau eine Gastwirtschaft. Den ursprünglichen Grundstückserwerb und die Kosten der notwendigen Sanierung finanzierten die Ehepartner durch gemeinsam aufgenommene Darlehen.

Für die Nutzung als Gaststätte zahlte der Ehemann eine monatliche Pacht an seine Ehefrau. Über die Art der Zahlung und die Abrechnung von Nebenkosten wurde keine Vereinbarung getroffen. Die Pachtzahlungen erfolgten regelmäßig vom Betriebskonto der Gaststätte auf ein anderes Girokonto des Ehemanns, bei dem er allein zeichnungsberechtigt war. Von Letzterem wurden die Zins‑ und Tilgungsleistungen für das Darlehen gezahlt. Das Finanzamt erkannte das Pachtverhältnis wegen vorliegender Mängel bei der Vertragsdurchführung nicht an.

Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof. Für die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen komme es entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten eindeutig vereinbaren und so wie vereinbart durchführen. Hauptpflichten sind die konkrete Bestimmung und Überlassung des Mietobjekts auf der einen und die eindeutige Vereinbarung und Zahlung der Miete oder Pacht auf der anderen Seite. Die Pachtzahlungen müssen dabei nicht unmittelbar an den Vermieter‑Ehegatten erfolgen. Stattdessen können direkt seine Schuldverpflichtungen getilgt werden. Es handelt sich dann um Zahlungen auf dem abgekürzten Zahlungsweg. Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf dem so abgekürzten Zahlungsweg dem Vermieter‑Ehegatten Einnahmen zugerechnet oder für ihn Werbungskosten gezahlt werden.

 

 

Be­steu­e­rung der Al­ters­ren­ten ver­fas­sungs­mä­ßig

Zum 1. Januar 2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt worden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus berufsständischen Versorgungswerken werden ab 2040 voll besteuert. Bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich erhöht. Dabei richtet sich die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils nach dem Jahr des Renteneintritts.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsgemäß ist. Dem Gesetzgeber müsse bei der Regelung komplexer Sachverhalte eine gröbere Typisierung und Generalisierung zugestanden werden.

 

 

Ver­lust­vor­trag kann trotz rechts­kräf­ti­gem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid fest­ge­stellt wer­den

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2001 eines Piloten erklärungsgemäß auf 0 DM fest. Nach Rechtskraft des Bescheids machte der Pilot noch im Jahr 2001 angefallene Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als Werbungskosten geltend. Hierdurch wurden die Einkünfte insgesamt negativ und er beantragte einen Verlustvortragsbescheid. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig war.

Der Bundesfinanzhof folgte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung dem Antrag des Piloten. Das Finanzamt muss jetzt einen Verlustvortragsbescheid zum 31.12.2001 erlassen, so dass der Verlust seine Einkommensteuerbelastung 2002 mindert.

 

 

Vor­aus­set­zun­gen der Än­de­rung der Be­mes­sungs­grund­la­ge

Der Bundesfinanzhof hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erst in dem Zeitraum ändert, in dem das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird.

Bisher war die Bemessungsgrundlage in dem Zeitraum zu ändern, in dem die Vereinbarung über die Herabsetzung z. B. eines Kaufpreises geschlossen wurde.

 

 

Kei­ne steu­er­freie Ge­schäfts­ver­äu­ße­rung im Gan­zen bei Ver­kauf ei­nes noch zu be­bau­en­den Grund­stücks

A kaufte von B ein Grundstück, das B mit einer Gaststätte und vier Bowlingbahnen bebauen sollte. Zur Zeit des Verkaufs bestand nur ein Mietvorvertrag. B wies beim Verkauf Umsatzsteuer gesondert aus, die A als Vorsteuer geltend machte. Das Finanzamt sah in der Veräußerung eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Dafür muss ein Geschäftsbetrieb übertragen werden, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb zu betreiben. Das übertragene Unternehmensvermögen muss die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten müssen übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung, wenn der Erwerber eine bereits vom Veräußerer ausgeübte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführt. Hieran fehlt es, wenn der Veräußerer ein Gebäude nur errichtet und versucht, Mieter zu finden, um es sofort nach der Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern.

So war es im Streitfall: Nach dem Grundstückskaufvertrag war ein noch zu bebauendes Grundstück zu übertragen. Die Finanzierung der Gebäudeerrichtung war nicht gesichert. Die unternehmerische Tätigkeit der Veräußerin war daher nicht durch ein Handeln in Vermietungs-, sondern durch ein Handeln in Veräußerungsabsicht geprägt.

 

 

Die ent­gelt­li­che Ab­tre­tung ei­nes An­ge­bots auf Ab­schluss ei­nes Grund­stücks­kauf­ver­trags un­ter­liegt der Grund­er­werb­steu­er

Die beim Erwerb eines Grundstücks anfallende Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Als solche kommen der Kaufpreis, aber auch weitere Leistungen in Betracht. Eine Zahlung, die der Erwerber eines Grundstücks einem Dritten dafür zahlt, dass der Dritte auf den Erwerb des Grundstücks verzichtet, sind bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Abtretung eines Kaufangebots einem Verzicht des Grundstückserwerbs gleichzusetzen ist. Im entschiedenen Fall hatte der Grundstückseigentümer einem Dritten das notariell beurkundete Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück unterbreitet. Die Rechte aus diesem Angebot waren übertragbar. Der Dritte trat seine Rechte aus dem Angebot gegen eine Zahlung an den letztendlichen Erwerber ab. Nachdem der Erwerber das Grundstück vom Eigentümer erworben hatte, setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest und bezog sowohl den Kaufpreis an den Eigentümer als auch die Zahlung für die Abtretung des Kaufangebots an den Dritten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand, denn die Abtretung des Kaufangebots, das der Abtretende selber hätte annehmen können, schließe bei der Besteuerung des Grundstückskaufvertrags einen Verzicht auf den Erwerb des Grundstücks in seiner eigenen Person ein.

 

 

Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men sind dem Mie­ter vor­her an­zu­kün­di­gen

Ein Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden, wenn zwischen der Ankündigung der Arbeiten und der tatsächlichen Ausführung über ein Jahr liegt.

In einem vom Amtsgericht Berlin‑Schöneberg entschiedenen Fall hatte der Vermieter umfassende Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung des Mieters schriftlich und in der gesetzlichen Form angekündigt. Da sich die Arbeiten verzögerten, hatte der Vermieter mehrfach auf den sich verschiebenden Beginn der Arbeiten hingewiesen. Letztendlich sollte mit den Arbeiten ein Jahr nach der ursprünglichen Ankündigung begonnen werden. Nach Ansicht des Gerichts ist die Modernisierungsmaßnahme nicht wirksam angekündigt, da sich der Vermieter nicht mehr auf das ursprüngliche Ankündigungsschreiben stützen konnte. Dieses ist durch Zeitablauf hinfällig geworden. Die späteren Schreiben, mit denen auf die Verzögerungen hingewiesen worden ist, entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben, da diese keine Angaben über die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen enthielten.

 

 

So­zi­al­plan­ab­fin­dung darf bei vor­ge­zo­ge­ner Al­ters­ren­te ge­rin­ger sein

Ein Sozialplan sah geringere Abfindungen für solche Arbeitnehmer vor, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente hatten. Hiergegen klagte ein betroffener Arbeitnehmer. Allerdings hatte er vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Das Gericht stellte fest, dass die Betriebsparteien in Sozialplänen geringere Abfindungsansprüche für solche Arbeitnehmer vorsehen dürfen, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben. Hierin liege keine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und auch kein Verstoß gegen das Verbot, Personen wegen ihres Alters, ihres Geschlechts oder einer Schwerbehinderung zu benachteiligen. Sozialplanabfindungen komme eine zukunftsbezogene Ausgleichs‑ und Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend dürften bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

 

 

Ein mit „mein letz­ter Wil­li“ über­schrie­be­nes Tes­ta­ment muss nicht un­wirk­sam sein

Das Landgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu befinden, das mit „mein letzter Willi“ überschrieben war.

Nach Meinung des Gerichts wird ein Testament nicht dadurch unwirksam, wenn es offenbar durch ein Versehen des Erblassers mit „mein letzter Willi“ überschrieben ist. Dies gelte vor allem, wenn keine weiteren Anzeichen für einen Scherz vorliegen und alle Beteiligten von der Ernsthaftigkeit des Testaments ausgehen.


 

© 2004 - 2009 GHP
powered by evodot GmbH