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Termine März 2008 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. |
Bundesfinanzhof hält Kürzung der „Pendlerpauschale“ für verfassungswidrig Der Bundesfinanzhof hat wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Erwerbsaufwendungen. Der Gesetzgeber habe das Werkstorprinzip auch nicht folgerichtig umgesetzt, weil bestimmte Kosten, z. B. bei der doppelten Haushaltsführung, weiter geltend gemacht werden können. Außerdem verstoße das Abzugsverbot gegen das subjektive Nettoprinzip, weil sich Arbeitnehmer diesen unvermeidlichen Ausgaben nicht entziehen können. Auch im Sozialhilferecht seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden. Hinweis: In der Steuererklärung 2007 sollten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Entfernungskilometer angesetzt werden. Bei einer Ablehnung des Abzugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der Einkommensteuerbescheid wird wahrscheinlich für diesen Punkt einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten, so dass sich ein Einspruch dann erübrigt. |
Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung freier Mitarbeiter Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist auf 70 % der nach der Verkehrsauffassung angemessenen Aufwendungen beschränkt. Voraussetzung für die Anerkennung ist ein geschäftlicher Anlass zur Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Die Abzugsbeschränkung umfasst alle Arten der Bewirtungen von Geschäftsfreunden. Auf den Ort der Bewirtung oder nähere Umstände der geschäftlichen Veranlassung kommt es nicht an. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Abzugsbeschränkung auch auf bloße Besucher im Rahmen reiner Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens oder die Bewirtung von freien Mitarbeitern oder Handelsvertretern anlässlich von Schulungsveranstaltungen anzuwenden. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen ist lediglich die Bewirtung von eigenen Mitarbeitern. |
Veräußerungsgewinn: Freibetrag nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer steht auf Antrag ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt, wenn der Veräußerer dies beantragt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Die Gewährung des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits gewährt worden ist. Bisher war streitig, ob es für die Gewährung des Freibetrags ausreichend war, dass das 55. Lebensjahr bis zum Ende des Veranlagungszeitraums vollendet wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht dies nicht aus. Für die Gewährung des Freibetrags ist Bedingung, dass der Veräußerer spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat. Hinweis: Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen. |
Gewinne aus Grundstücksveräußerung innerhalb der Spekulationsfrist nur bei Selbstnutzung steuerfrei Veräußerungsgewinne bei Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Grundstücke sind Gebäude, selbstständige Gebäudeteile, Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume. Werden zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers genutzte Grundstücke veräußert, ist der erzielte Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig. Das Einkommensteuergesetz enthält zwei Bedingungen, von denen zumindest eine für die Ausnahme von der Besteuerung erfüllt sein muss: · Das Gebäude muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder · zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster dient eine Wohnung nur dann eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Eigentümer selbst, tatsächlich und auf Dauer bewohnt wird. Nicht ausreichend ist die sporadische Nutzung, etwa während Baumaßnahmen oder sonstigen Renovierungsarbeiten. Der Bundesfinanzhof wird die abschließende Entscheidung treffen müssen. |
Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren verfassungsgemäß In einem Aussetzungsbeschluss hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren ab 1999 keine Zweifel bestehen. Das Gericht beruft sich dabei u. a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das die Kontenabrufmöglichkeit bestätigt hat. Durch die Kontenabrufmöglichkeit sei eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999 möglich, so dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht mehr vorliegt. Der Bundesgerichtshof ist der gleichen Ansicht. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2005 entschieden, dass die Besteuerung solcher privater Veräußerungsgeschäfte ab dem Jahr 1999 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen dieses Urteil nicht zur Entscheidung angenommen, weil seit 1999 kein Vollzugsdefizit mehr vorliegt. Damit dürfte dieses Thema endgültig erledigt sein. |
Provisionen für einmalige Vermittlung einer Lebensversicherung sind sonstige Einkünfte Die Provision für eine von der Ehefrau vermittelte und vom Ehemann abgeschlossene Lebensversicherung ist als sonstige Einkünfte zu erfassen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof. Die Empfängerin der Provision hatte sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung darauf berufen, dass es sich hier um eine Eigenprovision handele, die als Minderung des Preises für die Versicherung anzusehen sei. Im Übrigen sei sie nur im Innendienst beschäftigt und damit nicht mit der Vermittlung von Versicherungen befasst. Nach Auffassung des Gerichts sind Vergütungen für einmalige Vermittlungsleistungen als sonstige Einkünfte zu erfassen. Die für weitergegebene Eigenprovisionen geltenden Grundsätze finden in diesem Fall keine Anwendung. |
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung bezogen, wie Aufwendungen der Arbeitnehmer für diese Fahrzeuge mit dem zu versteuernden Sachbezug verrechnet werden können. Hierzu wurden zwei grundlegende Aussagen gemacht: · Wird der Nutzungsvorteil pauschal nach der so genannten 1 %‑Regelung ermittelt, kommt ein Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten nicht in Betracht. Wird der Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist dagegen ein Abzug möglich. · Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens, sind diese als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %‑Regelung als auch nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. In einer früheren Entscheidung wurde bereits klargestellt, dass die 1 %‑Regelung nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Allerdings kann die vom Arbeitnehmer gezahlte Vergütung von dem anzusetzenden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Der gekürzte Betrag ist der steuerpflichtige Betrag. |
Kleinunternehmerregelung gilt nicht, wenn Vorjahresumsatz die Grenze von 17.500 Euro überschritten hat Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, also keine Umsatzsteuer berechnen. Sie können dann auch keine Vorsteuer abziehen. Ein Unternehmer hatte im Jahr 2002 einen Umsatz von 42.340 € und im Jahr 2003 von 8.700 € erzielt und beanspruchte für 2003 die Kleinunternehmerregelung, weil sein Gesamtumsatz im Kalenderjahr weder die Grenze von 17.500 € noch die von 50.000 € überschritten hatte. Der Bundesfinanzhof setzte dagegen 1.200 € (16 % aus 8.700 €) Umsatzsteuer fest, weil im Vorjahr die Jahresumsatzgrenze von 17.500 € überschritten worden war. Dabei war die weitere Umsatzgrenze von 50.000 € unerheblich, weil diese nur für den Fall Bedeutung hat, dass der Umsatz des vorangegangenen Jahres niedriger als 17.500 € war. Hinweis: Optiert ein Unternehmer zur Umsatzsteuer, obwohl die Umsatzgrenze von 17.500 € nicht überschritten wird, ist er daran fünf Kalenderjahre gebunden. Ein Widerruf der Option ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des ersten Kalenderjahrs möglich. Dies bedeutet aber, dass alle Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, berichtigt und den Empfängern der Leistung übersandt werden müssen. Andernfalls muss die Umsatzsteuer als unberechtigt in Rechnung gestellt an das Finanzamt abgeführt werden. |
Umsatzsteuerfreiheit von Massageleistungen nur bei Heilbehandlung Massageleistungen sind nur dann steuerfrei, wenn es sich um der menschlichen Gesundheit dienende Heilbehandlungen handelt. Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesfinanzhof einen allgemeinen Grundsatz. Danach erfüllen nur Maßnahmen, die der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung. Ein Hotelbetrieb unterhielt ein Kosmetikstudio mit Sauna, Dampfbad und Swimmingpool. Dort wurden Massageleistungen durch angestellte Masseurinnen an Hotelgästen und Privatpatienten erbracht. In einigen Fällen gab es für die Massagen zwar ärztliche Verordnungen, hauptsächlich wurden jedoch die internationalen Kunden des Hotels ohne eine solche Verordnung behandelt. Das Unternehmen beantragte die Steuerfreiheit für sämtliche Massageleistungen. Das Gericht dagegen verwies auf das Gemeinschaftsrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und versagte die Steuerfreiheit für die ohne ärztliche Verordnung erbrachten Massagen. |
Einfluss von Betriebsferien auf den Besitz von Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Leistungsempfänger im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Es reicht aus, wenn die Rechnung in den Machtbereich des Leistungsempfängers gelangt ist, so dass er hiervon Kenntnis nehmen kann. Betriebsferien haben nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der Leistungsempfänger muss deshalb die Vorsteuer für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem die Rechnung in seinen Machtbereich gelangt ist, auch wenn er diese z. B. wegen Betriebsferien erst später tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Hinweis: Vorsteuer aus Rechnungen, die ein Unternehmer vor dem 1.1. eines Jahres erhält, ist noch im alten Jahr abzuziehen. Dagegen ist die Vorsteuer aus Rechnungen aus dem vorangegangenen Jahr, die erst nach dem 31.12. eines Jahres beim Leistungsempfänger eingehen, erst im Jahr des Zugangs der Rechnungen abziehbar. |
Beschränkte Schadensersatzpflicht bei umgestürzten Bäumen Der Nachbar eines Grundstückseigentümers verlangte von diesem Schadensersatz, weil bei einem Sturm zwei Bäume umgestürzt waren und dabei seinen PKW und seinen Car-Port beschädigt hatten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte einen solchen Anspruch ab. In der Entscheidung nahm das Gericht zu Umfang und Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers Stellung. Danach ist der private Verkehrssicherungspflichtige maximal einmal pro Jahr verpflichtet, eine Sichtkontrolle der Bäume durchzuführen. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Grenzen Bäume an öffentliche Straßen, sind die dagegen regelmäßig zwei Mal pro Jahr zu überprüfen, und zwar in unbelaubtem und belaubtem Zustand. Stürzt dennoch ein Baum bei einem Sturm um und verursacht Schaden an fremdem Eigentum, so besteht keine Schadensersatzpflicht, da der Schaden dann Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses ist. |
Für Jubiläumszuwendungen ist die Anzahl der Dienstjahre beim aktuellen Betrieb maßgebend Ob Arbeitnehmer eine Jubiläumszuwendung beanspruchen können, richtet sich grundsätzlich nach den im aktuellen Betrieb zurückgelegten Dienstzeiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Es ging um die Angestellte einer Bank, die früher bei der Staatsbank der DDR beschäftigt war, bevor diese auf die jetzige Arbeitgeberin überging. Weder der Wortlaut der maßgeblichen Betriebsvereinbarung, noch der Sinn und Zweck von Jubiläumszuwendungen, Arbeitnehmer an den eigenen Betrieb zu binden, sprächen dafür, dass der Arbeitnehmerin die beanspruchte Jubiläumszuwendung für die 40‑jährige Dienstzeit zustehe. Auch die Regelung über den Fortbestand von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang rechtfertige keine andere Sichtweise. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Jubiläumszuwendung wäre danach nur in Betracht gekommen, wenn die Arbeitnehmerin bereits vor ihrer Beschäftigung bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin eine Jubiläumsgabe nach 40‑jähriger Dienstzeit hätte beanspruchen können. Dies war indes nicht der Fall. Gegen den Schutzzweck der Vorschriften über den Betriebsübergang würde nur verstoßen, wäre ein bereits erworbener Besitzstand der Klägerin in Bezug auf eine Jubiläumsgabe berührt. Ohne Erfolg berufe sich die Arbeitnehmerin auch auf die Rechtsprechung zu unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei einem Betriebsinhaberwechsel. |
Wahlrecht des Güterberechtigten bei Verlust und späterem Wiederauffinden des Frachtguts In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall verschwand ein LKW nebst Ladung von Werbeprospekten auf einem Transport nach Frankreich. Als die Ladung nicht binnen 30 Tagen nach dem vereinbarten Ablieferungsdatum wieder aufgetaucht war, ließ der Auftraggeber neue Prospekte herstellen und machte die Kosten für die Nachproduktion als Schadensersatz wegen Verlustes des Frachtguts gegen den Frachtführer geltend. Als später die verschwundene Fracht wieder aufgefunden wurde, nahm der Auftraggeber die Ladung noch an. Das Gericht sah den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verlustes als gerechtfertigt an, weil die Ware 30 Tage nach dem vereinbarten Ablieferungstermin als verloren anzusehen ist. Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht die spätere Annahme des wieder aufgefundenen Guts entgegen, weil darin noch kein Abgehen von der zuvor erklärten Wahl des Schadensersatzes wegen Verlustes zu sehen ist. Zwar kann der Güterberechtigte seine Wahl noch ändern, sein Entschädigungsverlangen wegen Verlustes wieder aufgeben und stattdessen Ablieferung gegebenenfalls in Verbindung mit Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist verlangen. Dazu bedarf es jedoch einer entsprechenden Erklärung, welche noch nicht in der bloßen Annahme des Guts zu sehen ist. |