Column #col2

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GHPrompt  Juni  2008

 

 

 

Ter­mi­ne Ju­ni 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.6.2008

13.6.2008

6.6.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2008

13.6.2008

6.6.2008

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2008

13.6.2008

6.6.2008

Umsatzsteuer4

10.6.2008

13.6.2008

6.6.2008

Sozialversicherung5

26.6.2008

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

Neu­schät­zung der Rest­nut­zungs­dau­er von Wirt­schafts­gü­tern des An­la­ge­ver­mö­gens in Fäl­len der Auf­sto­ckung bei Um­wand­lung

Eine GmbH wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in eine Personengesellschaft umgewandelt. Dabei entstand ein Übernahmeverlust. Dies führte zur Aufstockung der übergegangenen Wirtschaftsgüter über den Buchwert hinaus bis zum Teilwert. Streitig war, ob durch die Wertaufstockung der Wirtschaftsgüter sich deren Restnutzungsdauer verlängerte. Alternativ stellte sich die Frage, ob die um den Wertaufstockungsbetrag erhöht ausgewiesenen Vermögensgegenstände über die verbleibende sich aus der ursprünglichen Nutzungsdauer ergebende Restnutzungsdauer zu verteilen wären.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Wird der Buchwert von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Rahmen der Umwandlung eines Unternehmens von einer Kapital‑ in eine Personengesellschaft aufgestockt, ist die Restnutzungsdauer neu zu schätzen. Der AfA‑Satz ist entsprechend anzupassen. Bemessungsgrundlage ist der um den Aufstockungsbetrag erhöhte bisherige Buchwert des Wirtschaftsguts.

 

 

Kei­ne so­for­ti­ge Ver­steu­er­ung von zu­rück­be­hal­te­nen For­de­run­gen bei Ein­brin­gung ei­ner Pra­xis in ei­ne Ge­mein­schafts­pra­xis

Ein Arzt brachte Praxisinventar und Praxiswert in eine Gemeinschaftspraxis ein. Die bis zur Einbringung entstandenen Forderungen von rd. 70.000 € brachte er nicht ein, sondern vereinnahmte sie selbst. Da er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, wollte er die Forderungen erst im Jahr des jeweiligen Geldeingangs versteuern. Das Finanzamt besteuerte sie in voller Höhe im Jahr der Praxiseinbringung.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arzt die zurückbehaltenen Forderungen erst bei tatsächlichem Geldeingang zu versteuern hat, da sie seinem „Restbetriebsvermögen“ zuzuordnen sind.

 

 

Aus­gleichs­zah­lung nach § 89b HGB an Han­dels­ver­tre­ter un­ter­liegt der Ge­wer­be­steu­er

Bei Beendigung des Vertrags verliert der Handelsvertreter den von ihm aufgebauten Kundenstamm an den Unternehmer, ohne dass er für neu abgeschlossene Geschäfte eine Provision erhält. Als Ausgleich dafür erhält er eine zusätzliche Vergütung, den sog. Ausgleichsanspruch. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist u. a., dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.

Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen gehören nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster beim Handelsvertreter zum laufenden, der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn und damit zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag, auch wenn sie mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenfallen. Steuerpflicht besteht selbst dann, wenn der Ausgleichsanspruch für die Altersvorsorge des Handelsvertreters bestimmt und auf andere Altersvorsorgeleistungen des Unternehmers anzurechnen ist.

Hinweis: Grundsätzlich unterliegen der Gewerbesteuer nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne. In den Gewerbeertrag sind deshalb u. a. nicht die nach Einkommensteuerrecht mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne einzubeziehen.

 

 

Nur noch be­schränk­te Steu­er­pflicht in Deutsch­land für Be­rufs­sport­ler nach Weg­zug in Steu­er­oa­se

Auch nach seinem Wegzug in ein Niedrigsteuerland erzielte ein Berufssportler in Deutschland weiterhin Einkünfte durch seine sportliche Tätigkeit und durch Werbeeinnahmen. Das Finanzamt behandelte den Sportler trotz seines Wegzugs mit allen Einkünften als weiterhin in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof stellte eine differenziertere Betrachtung an.

Werbeeinnahmen aus der Mitwirkung bei Werbefilmen, Fotoreklamen, Pressekonferenzen, Autogrammstunden oder für die Überlassung von Namens‑ und Bildrechten sowie Vergütungen für Promotionsauftritte, Fototermine, Redaktionsgespräche, Interviews, Messeauftritte mit Gästebetreuung, das Tragen von Kleidungsstücken und die Verwendung von Sportgeräten mit Firmenlogos, die Erstattung von Sportberichten und die Erstellung von Kolumnen unterliegen nicht der inländischen Besteuerung. Und zwar auch dann nicht, wenn der Sportler in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte durch eine im Ausland liegende Betriebsstätte erzielt werden. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne ist auch der Wohnsitz, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und von dort aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden.

Vergütungen für die Überlassung von Rechten an seiner Person (Namensrecht, Recht am eigenen Bild) unterliegen der beschränkten inländischen Besteuerung, wenn es sich um eine nur passive Nutzungsüberlassung handelt, die nicht mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist. Es handelt sich dann allerdings nicht um gewerbliche, sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

 

 

Gü­ter­ge­mein­schaft als Be­sitz­un­ter­neh­men ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung

Ehegatten leben grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie vereinbaren durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Diese Vereinbarungen haben zivilrechtliche Folgen und können steuerrechtliche Nachteile bewirken, wie ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall zeigt:

In Gütergemeinschaft lebende Ehegatten errichteten auf ihrem Grundstück ein Altenheim, das sie später an eine GmbH vermieteten, dessen alleiniger Anteilsinhaber der Ehemann war. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung zwischen der Gütergemeinschaft und der GmbH fest, weil die Anteile des Ehemanns durch die vereinbarte Gütergemeinschaft in das Gesamtgut der Ehegatten übergegangen waren und damit eine personelle Verflechtung vorlag.

Damit erzielten die Ehegatten mit der Vermietung des Grundstücks Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, während die Anteile an der GmbH gleichzeitig Betriebsvermögen wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugestimmt. Die Ehegatten hätten die Folgen der Betriebsaufspaltung verhindern können, wenn sie die Anteile an der GmbH durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt hätten.

Hinweis: Der Steuerberater sollte vor Änderungen des Güterstands gefragt werden, um die steuerlichen Probleme zu erörtern.

 

 

An­for­de­rung an zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­de Rech­nun­gen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Dies gilt sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt müsse die Daten des leistenden Unternehmens leicht nachprüfen können. Ein Unternehmen, das die Vorsteuer abziehen will, trägt die Feststellungslast und muss sich deshalb über die Richtigkeit der Angaben in einer Rechnung vergewissern.

Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler Rechnungen von einem anderen Händler erhalten, der in den Rechnungen eine Scheinadresse angegeben hatte. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug.

 

 

Aus­fuhr­lie­fe­run­gen kön­nen trotz vom Ab­neh­mer ge­fälsch­ter Aus­fuhr­nach­wei­se steu­er­frei sein

Die Lieferung von Gegenständen in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (sog. Drittlandsgebiet) ist nur umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Gegenstand tatsächlich ausgeführt wurde.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass der Unternehmer auf die Steuerfreiheit vertrauen darf, wenn er selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer Stande ist zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Wirklichkeit nicht gegeben sind, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren. An die Sorgfalt des Unternehmers sind hohe Anforderungen zu stellen. Er muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass tatsächlich eine Ausfuhrlieferung vorliegt.

 

 

Erb­schaft­steu­er­li­che Er­fas­sung von pri­va­ten Steu­er­er­stat­tungs­an­sprü­chen

Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist, ob sie zum Zeitpunkt des Erbfalles durchsetzbar sind. Werden solche Ansprüche erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer erst mit Eintritt der Fälligkeit.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Steuererstattungsansprüche im Erbfall grundsätzlich zum Nachlass gehören. Der Erwerb fällt jedoch erst mit Fälligkeit der Steuererstattungen an. Das gilt immer für Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits abgelaufen waren, auch wenn die entsprechenden Bescheide später zu Gunsten des Verstorbenen geändert werden. Steuererstattungsansprüche, die das Todesjahr betreffen, gehören im Fall der Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten nicht mehr zum steuerpflichtigen Erwerb.

 

 

Be­triebs­ver­mö­gens­frei­be­trag auch für frei­be­ruf­li­ches Ver­mö­gen ei­nes Kunst­ma­lers

Bei der Erbschaftsteuer bleibt Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen bis zu einem Wert von 225.000 € außer Ansatz. Außerdem ist ein Bewertungsabschlag von 35 % zu berücksichtigen. Um diese Vergünstigungen zu erhalten, muss u. a. die sog. Behaltefrist von fünf Jahren beachtet werden. Begünstigt ist z. B. der Erwerb ganzer Gewerbebetriebe, gewerblicher Teilbetriebe und von Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften. Dem gewerblichen Betriebsvermögen ist Betriebsvermögen gleichgestellt, das der Ausübung eines freien Berufs dient.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass auch der Erbe des Betriebsvermögens eines Künstlers Anspruch auf Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags hat. Das Gericht stellte klar, dass auch beim Tod des Künstlers dessen Werke Betriebsvermögen bleiben. Die Gewährung des Freibetrags setzt nicht voraus, dass der Erbe selbst eine künstlerische Tätigkeit ausübt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Die bevorstehende Erbschaftsteuerreform sieht neue Regelungen vor. Die bisherige Verschonung des Betriebsvermögens durch Freibetrag und Bewertungsabschlag soll entfallen.

 

 

Grund­er­werb­steu­er auf künf­ti­ge Bau­leis­tun­gen könn­te ge­gen Eu­ro­pa­recht ver­sto­ßen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann Grunderwerbsteuer nicht nur für den Grundstückserwerb, sondern auch für künftige Bauleistungen anfallen. Voraussetzung ist, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung das bebaute Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand erhält, weil Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag) hinwirken.

Da die mit Grunderwerbsteuer belasteten zukünftigen Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ein Verstoß gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot gegeben.

Ein Ehepaar rief das Gericht an, weil es von einer Grundstücksgesellschaft ein Grundstück erworben und drei Wochen später ein Bauunternehmen mit der Bebauung beauftragt hatte, das Finanzamt aber die Summe beider Verträge als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzog. Grund war, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer des Bauunternehmens zugleich Beteiligter der Grundstücksgesellschaft war. Das Ehepaar meinte, dass die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis von Grund und Boden erhoben werden dürfe. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und das Klageverfahren des Ehepaars ausgesetzt.

Hinweis: Grunderwerbsteuerbescheide, in denen zukünftige Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer belastet werden, obwohl Grundstückserwerb und Bauleistungen auf unterschiedlichen Verträgen beruhen, sollten mit Einspruch angefochten werden. Wird der Einspruch auf die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage gestützt, ruht das Einspruchsverfahren per Gesetz.

 

 

Rent­ner dür­fen mehr hin­zu­ver­die­nen

Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Altersrentner vor dem 65. Lebensjahr können nach einer Gesetzesänderung 400 € pro Monat zu ihrer Rente hinzuverdienen. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1.1.2008 und entspricht dann der Verdienstgrenze für Minijobs.

 

 

Ei­gen­mäch­ti­ge Ur­laubs­ver­län­ge­rung ist Kün­di­gungs­grund

Ein Arbeitnehmer, der den bewilligten Urlaub eigenmächtig überschreitet, fehlt unentschuldigt und verletzt damit seine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag. Dies kann eine Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer lediglich behauptet, ein Elternteil sei am Urlaubsort schwer erkrankt (hier: Schlaganfall), ohne dies näher zu belegen. Eine vorherige Abmahnung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden.

 

 

Ein schrift­li­cher Miet­ver­trag muss die Be­zeich­nung des Miet­ge­gen­stands ent­hal­ten

Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts genügt ein für länger als ein Jahr abgeschlossener Mietvertrag nur dann der gesetzlich geforderten Schriftform, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen aus der Vertragsurkunde ergeben. Dazu gehören insbesondere der Mietgegenstand, die Vertragsdauer und die Mietparteien.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war im Mietvertrag lediglich festgelegt, dass auf einem bestimmten Grundstück und in einem bestimmten Gebäude Räume in einer bestimmten Größe vermietet werden. Diese Bezeichnung ist für die Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht ausreichend, da die genaue Lage innerhalb des Gebäudes und des Grundstücks offen geblieben ist. Die Konsequenz der fehlerhaften Form ist, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.

 

 

Zur Be­mes­sung ei­nes Pflicht­teils­an­spruchs und zur Be­wer­tung von Nach­lass­ge­gen­stän­den

Das Pflichtteilsrecht gewährleistet dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils. Für die Bemessung des Anspruchs ist nach dem sog. Stichtagsprinzip auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Maßgeblich ist dementsprechend der gemeine Wert, der dem Verkaufswert entspricht. Hierbei ist aber zu prüfen, ob und in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Erlös mit Rücksicht auf die Preisentwicklung seit dem Erbfall zu korrigieren ist. Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, muss sich grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis als gesicherter Ebene orientieren.

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall wurde eine Alleinerbin nicht nur zur Zahlung des nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelten Pflichtteilsanspruchs verurteilt, sondern auch zur Zahlung außergerichtlicher Mahnkosten, die durch die Einschaltung eines Anwalts entstanden waren. Die Erbin hatte es trotz Aufforderung unterlassen, den Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach unmissverständlich anzuerkennen und über den Umfang des Erbes Auskunft zu erteilen.


 

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