Column #col2

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GHPrompt Juli 2009

Ter­mi­ne Ju­li 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.7.2009

13.7.2009

7.7.2009

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.7.2009

13.7.2009

7.7.2009

Sozialversicherung5

26.6.2009

entfällt

entfällt

 

1    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3     Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4     Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5     Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.7.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Kor­rek­tur der Ge­winn­ver­tei­lung bei Be­tei­li­gung ei­nes An­ge­hö­ri­gen als ty­pisch stil­ler Ge­sell­schaf­ter an ei­ner Fa­mi­lien­per­so­nen­ge­sell­schaft

Zwischen einer OHG und dem Sohn des Mehrheitsgesellschafters wurde 1993 eine „typisch stille Beteiligung“ von 150.000 DM vereinbart. Die Einlage war mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Außerdem erhielt der Sohn eine Gewinnbeteiligung von 15 % des Gewinns der OHG, die zu Lasten des Gewinns des Vaters zu buchen war. Der Vertrag war jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündbar.

Im Jahr 1996 erhöhte sich der Gewinn um 400.000 DM. Im Jahr 1997 verdoppelte sich der Gewinn der OHG und blieb auch in den Jahren 1998 und 1999 auf diesem Niveau. Nach einer Betriebsprüfung beschränkte das Finanzamt den Gewinnanteil ab dem Jahr 1999 auf 5 % Zinsen von 150.000 DM und 35 % Gewinnanteil von 150.000 DM. Für die Jahre 1996 bis 1998 erfolgte keine Korrektur.

Der angemessene Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters ist nicht anhand eines Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen. Bei unentgeltlichem Erwerb beschränkt sich die Rendite auf 15 % der Einlage. Bei entgeltlich erworbener Beteiligung erhöht sich die angemessene Rendite auf 35 %, die allerdings keine starre Obergrenze sei. Bei Begründung der Gesellschaft und im Zeitpunkt jeder Kündigungsmöglichkeit ist im Wege der Prognose zu prüfen, ob der festgelegte Ergebnisanteil der „35 %-Kontrolle“ standhält. Wird die Grenze überschritten, kann der darüber liegende Gewinnanteil nur noch bis zu dem Zeitpunkt anerkannt werden, in dem eine Änderung zivilrechtlich möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil zu prüfen ist, ob die von der OHG abgegebene Gewinnprognose übernommen werden kann, die keine starre Begrenzung auf 35 % zulässt.

Kein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Ver­an­stal­tung ei­nes Golf­tur­niers für Ge­schäfts­freun­de

Zu den nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören u. a. solche für die Jagd, die Unterhaltung einer Segel‑ oder Motoryacht oder für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers als ähnliche Aufwendungen anzusehen. Sie sind dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie dem Zweck dienen, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen. Eine derartige Veranstaltung dient nicht ausschließlich der Werbung für das Unternehmen.

Wohn­sitz­wech­sel ei­nes Frei­be­ruf­lers ins EU-Aus­land führt nicht zur Be­triebs­auf­ga­be

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses die bisher ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Ein dabei erzielter Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Freibetrag gewährt und eine begünstigte Besteuerung vorgenommen.

Verlegt ein Freiberufler seinen Wohnsitz vom Inland in das Ausland, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung und nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Aufgabe der selbstständigen Arbeit anzunehmen, wenn dadurch das inländische Besteuerungsrecht, z. B. der stillen Reserven, entfällt.

Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Köln: Es liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn ein selbstständig tätiger Erfinder seinen Wohnsitz nach Belgien verlegt und von dort aus sein Unternehmen unverändert fortführt. Die auf der bloßen Wohnsitzverlegung beruhende Annahme einer Betriebsaufgabe ist nach diesem Urteil ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.

Der Bundesfinanzhof hat nun Gelegenheit, seine bisherige Rechtsauffassung zu überprüfen.

Bil­dung ei­ner Ge­wer­be­steu­er­rück­stel­lung wei­ter zu­läs­sig

Gewerbesteuer, die für Veranlagungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden und darauf entfallende Nebenleistungen sind nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist. Dabei ist die 5/6‑Methode nicht mehr anzuwenden.

Während die Gewerbesteuer dem Gewinn außerhalb der Bilanz wieder zuzurechnen ist, mindert die Rückstellung insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen, das z. B. für die Bildung einer Investitionsabzugsbetrags wichtig ist.

Zu­ord­nung von zu­sätz­li­chen Räu­men zum häus­li­chen Ar­beits­zim­mer

Die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer weiter eingeschränkt worden und deshalb zum Dauerstreit zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung geworden, wie auch der nachfolgend geschilderte Fall zeigt:

Ein Diplom-Ingenieur war für seinen Arbeitgeber für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung von Kunden zuständig. Diese Aufgaben erledigte er ausschließlich von seinem Zweifamilienhaus aus, dessen Erdgeschoss er dazu nutzte. Er machte für ein Büro, ein Kaminzimmer, ein Besprechungszimmer, ein Archiv und für ein Bad Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend.

Das Finanzamt stellte auf Grund einer Ortsbesichtigung fest, dass diese Räume keinen überwiegenden Wohncharakter besaßen, berücksichtigte allerdings nur 1.250 € Höchstbetrag. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte, berücksichtigte aber nur die Aufwendungen für das Büro und für das Archiv.

Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und darauf hingewiesen, dass

·       Räumlichkeiten, die nach ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum verbunden und deswegen in die häusliche Sphäre eingebunden sind (z. B. Lager, Werkstatt, freiberufliche Praxis),

·       bei Geltendmachung eines Werbungskostenabzugs für mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume, die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen ist. So kann z. B. ein Archiv als Teil des Arbeitszimmers anzusehen sein. Voraussetzung ist dabei, dass die Räume eine funktionale Einheit bilden.

Dies muss das Finanzgericht im geschilderten Fall noch prüfen.

Hinweis: Sollten die übrigen Räume als „beruflich genutzt“ gelten und auch keine „funktionale Einheit“ bilden, unterliegen die Aufwendungen für diese Räume nicht den Abzugsbeschränkungen eines Arbeitszimmers.

Auf­lö­sungs­ver­lust bei we­sent­li­cher Be­tei­li­gung kann be­reits vor Be­en­di­gung der Li­qui­da­tion re­a­li­siert sein

Für welchen Besteuerungszeitraum ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft geltend zu machen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Liquidationsfall befasst und dazu Folgendes festgestellt:

Grundsätzlich ist ein Verlust erst realisiert, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Wenn mit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht mehr zu rechnen ist, kann dieser Verlust jedoch ausnahmsweise schon vorher realisiert worden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn wegen Vermögenslosigkeit kein Restvermögen mehr an die Gesellschafter ausgekehrt werden kann und wenn absehbar ist, dass im Zusammenhang mit der Liquidation keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr anfallen.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wies die Auflösungsbilanz einer GmbH zum 30. Juni 1999 weder Anlage- noch Vorratsvermögen oder andere Vermögenswerte aus. Im Mai 2000 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Die Alleingesellschafterin machte den Liquidationsverlust für das Jahr 2000 geltend. Nach Ansicht des Gerichts hätte dieser Verlust bereits 1999 berücksichtigt werden müssen.

Kor­res­pon­die­ren­de Ver­steu­e­rung von ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüt­tun­gen beim Ge­sell­schaf­ter auch bei In­sol­venz der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft

A war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Bei einer Betriebsprüfung wurden deren Gewinne wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung höher geschätzt. Das Finanzamt ging hinsichtlich des Zuschätzungsbetrags von einer verdeckten Gewinnausschüttung an A aus und versteuerte bei ihm entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, weil sie ihre Steuern nicht bezahlen konnte. Das Finanzamt meldete seine Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an und einigte sich mit dem Insolvenzverwalter auf die Herabsetzung der Zuschätzungen auf ein Drittel. Die Forderungen in der Insolvenztabelle wurden entsprechend herabgesetzt.

A beantragte, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen korrespondierend zur Behandlung bei der GmbH nur noch zu einem Drittel anzusetzen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil dies nur möglich wäre, wenn die Steuerbescheide der GmbH geändert worden wären.

Der Bundesfinanzhof gab A in einem Aussetzungsverfahren Recht, weil das Finanzamt seine Forderungen zur Insolvenztabelle vermindert und damit zu erkennen gegeben hatte, dass die verdeckte Gewinnausschüttung niedriger als bisher angenommen war.

Hinweis: Weil es sich um ein Aussetzungsverfahren handelt, kann im Hauptsacheverfahren die Entscheidung noch anders ausfallen.

Pri­vat­per­son, die in ei­ge­nem Block­heiz­kraft­werk er­zeug­ten Strom ver­äu­ßert, kann Vor­steu­er aus der An­schaf­fung des Kraft­werks ab­zie­hen

Eine Privatperson, die in dem in ihr Einfamilienhaus eingebauten Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und davon regelmäßig in das allgemeine Stromnetz einspeist, wird nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zum Unternehmer. Sie kann deshalb die auf die Anschaffung des Kraftwerks entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Auf die Höhe der erzielten Einnahmen kommt es dabei nicht an, insbesondere wird nicht ein Mindestbetrag verlangt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Privatperson das Blockheizkraftwerk ihrem Unternehmensvermögen zuordnet. Dies geht nur, wenn das Kraftwerk zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient, der private Verbrauch der durch das Kraftwerk erzeugten Energie also nicht mehr als 90 % ausmacht.

Vor­steu­er­ab­zug aus Lie­fe­run­gen in ei­nem sog. Um­satz­steu­er­ka­rus­sell

Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass einem nicht an einem sog. Umsatzsteuerkarussell teilnehmenden Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht, wenn er weder wusste noch wissen konnte, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen ist. Der Unternehmer muss alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Welche Vorsorgemaßnahmen hierzu erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören jedenfalls Erkundigungen über den Lieferanten und Abnehmer. Je ungewöhnlicher der Geschäftsablauf ist, desto sorgfältiger muss der Unternehmer sein. Bei einem marktunüblich niedrigen Preis ist besondere Vorsicht geboten.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen kann der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn in den Rechnungen die Geräteidentifikationsnummer nicht aufgeführt wird. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass auch tatsächlich eine Lieferung stattgefunden hat. Die Nichtaufzeichnung der in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummern (z. B. IMEI-Nummern) sei ein Indiz dafür, dass der Unternehmer wissen konnte, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.

Ver­mie­ter darf Ener­gie­ver­sor­gung nach be­en­de­tem Miet­ver­hält­nis ein­stel­len

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Vermieter nach beendetem Mietverhältnis und schwebendem Räumungsverfahren die Energieversorgung eingestellt. Entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sah das Gericht darin keine verbotene Eigenmacht. Der Besitz der Wohnung sei eine reine Sachherrschaft und verschaffe dem Mieter keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung. Es liege folglich kein Eingriff von außen vor, der mit Besitzschutzansprüchen abgewehrt werden könne. Die Versorgungssperre durch den Vermieter sei ebenso wie eine Versorgungssperre durch einen Energieversorger nicht als Besitzverletzung anzusehen. Die Grenze für die Belieferung mit Energie sei erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.

Ar­beit­neh­mer kann schrift­li­che Kün­di­gung nicht zu­rück­neh­men

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so bleibt diese wirksam, auch wenn er es sich später anders überlegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Rückstand war. Einige Zeit später verlangte der Arbeitnehmer von der Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers die Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, diese sei hierzu nach den Regeln des Betriebsübergangs verpflichtet. Die Rechtsnachfolgerin wandte ein, das Arbeitsverhältnis habe durch die von dem Arbeitnehmer schriftlich erklärte fristlose Kündigung schon vor dem Betriebsübergang sein Ende gefunden.

Die Klage des Arbeitnehmers blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass auch die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer eines wichtigen Grundes bedürfe, dass es aber bei Vorliegen einer solchen Kündigung Sache des Arbeitgebers sei, der Kündigung zu widersprechen und dies gegebenenfalls gerichtlich durchzufechten. Nehme der Arbeitgeber die Kündigung hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der selbst schriftlich gekündigt hat, nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

Nicht­ein­la­ge­fä­hig­keit von Dienst­leis­tun­gen und Um­ge­hungs­schutz bei der Ka­pi­tal­auf­brin­gung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sollte ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage für die Gesellschaft entgeltlich Dienstleistungen erbringen.

Nach Auffassung des Gerichts finden die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf solche Dienstleistungen keine Anwendung. Auch ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel liegt nicht vor, sofern der die Einlage Leistende diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen „reserviert“.

Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.


 

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