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Sonderausgabe zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz

 

 

Kinder

Ab 2010 wurden die Kinderfreibeträge von 6.024 € auf 7.008 € angehoben und zugleich das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 € erhöht.

Das Kindergeld beträgt nun monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 €, für dritte Kinder 190 € und für das vierte und jedes weitere Kind 215 €.

 

Erbschaft- und Schenkungssteuer für Geschwister, Nichten und Neffen

Für Personen der Steuerklasse II, insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen werden die Steuersätze deutlich gesenkt.

Bei unentgeltlichen Erwerben nach dem 31.12.2009 bewegen sich die Steuersätze zwischen 15 % (bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 75.000 €) und 43 % (bei einem Wert über 26.000.000 €).[1]

Der Freibetrag bleibt in dieser Steuerklasse unverändert bei 20.000 €.

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Unternehmensnachfolge

Bereits durch die Erbschaftsteuerreform 2008 wurde dem Betriebsnachfolger die Wahl eingeräumt, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen will. Die mit Abgabe der Steuererklärung auszuübende Wahl ist bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden.

Rückwirkend ab 2009 wurden nun die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt.

Demnach bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn[2]

 

·       das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird.

·       die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % der Ausgangssumme gesunken ist.

·       das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt.

 

Auf Antrag bleiben 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn[3]

 

·       das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird.

·       die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % der Ausgangssumme gesunken ist.

·       das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.

 

Die Lohnsummenregelungen gelten nur in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.

Für schädliche Überentnahmen gilt sowohl bei der 85 %‑ als auch bei der 100 %‑Option die verkürzte Frist von fünf Jahren.[4]

Bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem Wert des gesamten Vermögensanfalls wird auch letzterer um die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Schulden und Lasten gemindert.[5]

Die Erleichterungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist.[6]

Sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag das neue Recht angewendet wurde, gelten die verbesserten Verschonungsvoraussetzungen auch rückwirkend.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Nach der in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Rechtslage mussten bei den Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 € sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Kostete das GwG zwischen 150,01 € und 1.000 €, gab es eine zwingende Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 % AfA.

Für GwG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden oder werden, wurde nun ein Wahlrecht eingeführt:  

·       Die Sofortabschreibung für GwG bis 410 € ist alternativ zur Poolabschreibung möglich. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen.[7]

·       Die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 € und 1.000 € gilt nur, wenn die Sofortabschreibung für GwG bis 150 € gewählt wird.[8]

Das Wahlrecht ist einheitlich wirtschaftsjahrbezogen auszuüben.

Bei den Überschusseinkünften können weiterhin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GwG bis zu 410 € sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Zinsschranke

Die Zinsschranke schränkt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen von Personen- und Kapitalgesellschaften ein. Zinsaufwendungen können bis zur Höhe der Zinserträge und darüber hinaus nur in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA (Summe aus steuerlichem Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) abgezogen werden.

Ansonsten können Zinsaufwendungen nur innerhalb der Freigrenze oder bei Eingreifen der Escape-Klausel in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden nun folgende Änderungen vorgenommen:

 

·       Die Freigrenze wurde dauerhaft auf 3.000.000 € heraufgesetzt, d. h. sie gilt auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden.

·       Rückwirkend ab dem Jahr 2007 wurde für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren ein Vortrag des EBITDA eingeführt.[9] Damit können Betriebe den für ihren Zinsabzug nicht genutzten Teil des EBITDA auf fünf Wirtschaftsjahre vortragen. Die Änderung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.[10]

·       Wie bisher kann ein konzernangehöriger Betrieb seine Zinsen voll abziehen, wenn seine Eigenkapital/Fremdkapital-Relation nicht schlechter ist als die des Konzerns (Konzern-Escape). Der Toleranzrahmen für eine Unterschreitung der Eigenkapitalquote wird ab 2010 von einem auf zwei Prozentpunkte erhöht.[11]

 

Mantelkaufregelung

Für Kapitalgesellschaften gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 eine Verlustverrechnungsbeschränkung, wonach bei einem Anteilserwerb innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % die Verluste quotal bzw. vollständig untergehen.[12]

Ein Beteiligungserwerb für Sanierungszwecke ist für die Verlustverrechnungsbeschränkung unschädlich, wenn die Anteilsübertragung nach dem 31.12.2007 erfolgte bzw. erfolgt.

Voraussetzung der Anwendung der Sanierungsklausel ist, dass Maßnahmen ergriffen wurden oder werden, um die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen. Weiterhin müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben, d. h. eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder eine bestimmte Lohnsumme nicht unterschritten oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt werden.

Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt bei Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2009 auch nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.[13]

Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor, bleiben ab 2010 nicht genutzte Verluste bis zur Höhe stiller Reserven erhalten, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind.[14]

 

Gewerbesteuer

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung eines fiktiven Zinsanteils bei Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wurde ab dem Erhebungszeitraum 2010[15] von 65 % auf 50 % abgesenkt.[16]

 

Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen

Ab 2010 können Umstrukturierungen in Konzernen bei Umwandlungsvorgängen auch ohne Belastung mit Grunderwerbsteuer vorgenommen werden.[17] Begünstigt sind nur solche Umwandlungsvorgänge, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die Steuerbefreiung gilt auch für entsprechende Umwandlungen nach dem Recht eines EU- oder EWR‑Staats.

Begünstigt ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

Die Anzeigepflicht der Beteiligten gegenüber der Finanzbehörde wurde auf die begünstigten Umstrukturierungen erweitert.[18]

 

 

Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen

Seit 01.01.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, von 19 % auf 7 % reduziert.[19]

Hierunter fallen neben kurzfristigen Beherbergungen bis zu sechs Monaten sowohl in klassischen Hotels als auch in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen auch die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.

Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind Leistungen wie

 

·       die Verpflegung, insbesondere das Frühstück,

·       der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),

·       die TV-Nutzung („pay per view“),

·       die Getränkeversorgung aus der Minibar,

·       Wellnessangebote,

·       die Überlassung von Tagungsräumen sowie

·       sonstige Pauschalangebote.

 

Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.

 

Erneuerbare-Energien-Gesetz: Bestandsschutz für modular aufgebaute Anlagen

Die Vergütung für die Stromeinspeisung von modular aufgebauten Anlagen, z. B. Biogasanlagenparks, die vor dem 1.1.2009 in Betrieb genommen wurden, wurde so erhöht, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb dieser Anlagen ermöglicht wird.[20]


[1]     § 19 Abs. 1 ErbStG.

[2]     § 13a Abs. 4 ErbStG.

[3]     § 13a Abs. 8 ErbStG.

[4]     § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

[5]     § 19a Abs. 3 ErbStG.

[6]     § 37 Abs. 3 ErbStG.

[7]     § 6 Abs. 2 EStG.

[8]     § 6 Abs. 2a EStG.

[9]     § 4h Abs. 1 EStG.

[10]    § 52 Abs. 12d S. 4 und 5 EStG.

[11]    § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 2 EStG.

[12]    § 8c KStG.

[13]    § 8c Abs. 1 S. 5 KStG.

[14]    § 8c Abs. 1 S. 6 und 7 KStG.

[15]    § 36 Abs. 1 GewStG.

[16]    § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

[17]    § 6a GrEStG.

[18]    § 19 Abs. 2 Nr. 4a GrEStG.

[19]    § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

[20]    § 66 Abs. 1a EEG.


 

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