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Eigenanteile des Arbeitnehmers an Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht steuerfrei1, wenn die Beiträge aus verwendetem Arbeitslohn stammen und wirtschaftlich betrachtet eigene Beiträge des Arbeitnehmers sind. So entschied vor kurzem das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.2 Ein Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch Gruppenversicherung bei einer Kommunalen Zusatzversorgungskasse. Die Finanzierung erfolgte durch ein rein kapitalgedecktes System. Vom Gesamtversicherungsbeitrag von 4,8 % des Arbeitslohns hatten die Arbeitnehmer auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung einen Eigenanteil von 0,9 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu tragen, den der Arbeitgeber vom Lohn einbehielt und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Gruppenversicherung abführte. Für die Qualifizierung als Arbeitgeber-Beitrag kommt es nicht darauf an, ob sich der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung zur Zahlung verpflichtet hat. Vielmehr ist der Zahlungsvorgang wirtschaftlich zu betrachten. Stellt sich die Beitragsleistung danach so dar, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt, die der Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung verwendet, liegen Arbeitgeber-Beiträge vor. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungsanstalt ein eigener nicht entziehbarer Anspruch zusteht. Unerheblich ist hierbei, ob der Versicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse geschlossen wurde.3 Stammt aber der vom Arbeitgeber abgeführte Eigenanteil des Arbeitnehmers aus verwendetem Arbeitslohn, sind diese Zahlungen von ihm zu tragen. Dieser Eigenanteil wird aus bereits zuvor versteuertem Arbeitslohn erbracht. Es kann sich deshalb nicht um einen Arbeitgeber-Beitrag handeln. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.4
1 § 3 Nr. 63 S. 1 EStG. 2 Schleswig‑Holsteinisches FG, Urt. v. 5.11.2008, 2 K 5/07, LEXinform 5007480. 3 s. z. B. BFH, Urt. v. 16.4.1999, VI R 60/96, BStBl 2000 II, S. 406, LEXinform 0551593. 4 Az. BFH VI R 57/08.
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OFD Rheinland zur Überlassung von Job-Tickets an Arbeitnehmer Die Oberfinanzdirektion Münster1 hat für den Lohnsteuer‑Außendienst einige Hinweis gegeben, die bei der Überlassung von Job‑Tickets an Arbeitnehmer zu beachten sind. Soweit ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Job‑Ticket verbilligt oder unentgeltlich erhält, liegt ein Sachbezug vor. Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Job‑Ticket zu einem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis, ist ein geldwerter Vorteil nicht anzunehmen, weil die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job‑Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis kein geldwerter Vorteil ist. Freigrenze Ist der Arbeitgeber nicht der Verkehrsträger, kann die Sachbezugs‑Freigrenze von monatlich 44 € angewendet werden.2 Entscheidend ist hierfür der Zufluss des geldwerten Vorteils. Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job‑Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar. Gilt das Job‑Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu. Bei Job‑Tickets, die für länger als einen Monat gelten und bei denen die Fahrberechtigung nicht monatlich überlassen oder freigeschaltet wird, ist für den Zufluss auf die Kündigungsmöglichkeit abzustellen. Dabei kommt es vorrangig auf die Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer an. Ist das Job‑Ticket zu jedem Monatsende ohne Vorliegen weiterer Bedingungen kündbar, wird es dem Arbeitnehmer monatlich überlassen. Sonderkündigungsbedingungen3 reichen nicht aus. Kann die Job‑Ticket‑Vereinbarung nur jeweils zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, fließt dem Arbeitnehmer jeweils zu Beginn des Vertragsjahres der Jahreswert des Job‑Tickets zu. Überlässt der Arbeitgeber das Job‑Ticket ohne weitere vertragliche Vereinbarungen, ist die Kündigungsmöglichkeit nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsträgers zu beurteilen. Rabattfreibetrag Ist der Arbeitgeber auch der Verkehrsträger, kann der geldwerte Vorteil aus dem Job‑Ticket beim Arbeitnehmer bis zu jährlich 1.080 € steuerfrei sein.4 Negativer Arbeitslohn bei vorzeitiger Rückgabe des Job-Tickets Wird ein Job‑Ticket, das für länger als einen Monat gilt und für das ein geldwerter Vorteil lohnversteuert worden ist, vom Arbeitnehmer vorzeitig an den Arbeitgeber zurückgegeben,5 führt die Rückgabe in Höhe des zu viel versteuerten Sachbezugs zu negativem Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum der Rückgabe.
1 OFD Rheinland u. Münster, Kurzinformation Lohnsteuer‑Außendienst Nr. 006/2008 v. 17.10.2008. 2 § 8 Abs. 2 S. 9 EStG. 3 z. B. für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei vertragswidrigem Verhalten. 4 § 8 Abs. 3 EStG. 5 z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Vertragsjahres.
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Zufluss einer Abfindung nach Hinausschieben durch Individualvertrag Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, dass eine laut Sozialplan zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung in zwei Teilen gezahlt werden soll und wird der zweite Teil erst im Folgejahr gezahlt, fließt der für die Besteuerung maßgebliche zweite Teil auch erst im Folgejahr zu. So entschied vor kurzem das Finanzgericht Baden-Württemberg1. Die Höhe des steuerpflichtigen Lohns bestimmt sich nach dem Zuflussprinzip, nach dem nur zugeflossener Lohn der Besteuerung unterliegt.2 Zufluss liegt vor, wenn der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn oder die Abfindungssumme wirtschaftlich verfügen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer zunächst mit dem Arbeitgeber die zweigeteilte Fälligkeit vereinbart und anschließend die Vereinbarung unterzeichnet, mit der das Arbeitsverhältnis beendet wurde, was zur Folge hatte, dass er zu keiner Zeit einen fälligen Anspruch auf den Gesamtbetrag hatte. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.3
1 FG Baden‑Württemberg, Urt. v. 20.11.2008, 3 K 101/05, LEXinform 5007601. 2 siehe z. B. BFH, Urt. v. 29.5.2008, VI R 57/05, BFH/NV 2008, S. 1597, LEXinform 0586859. 3 Az. BFH IX R 1/09.
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Kurzarbeit – Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung Kurzarbeitergeld hilft, Entgeltausfall aufgrund von vorübergehendem Arbeitsausfall auszugleichen. Die Leistung wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Wenn Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privat (PKV) versichert sind, müssen Arbeitgeber einige Besonderheiten beachten. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erhalten. Grundlage für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Hinzu kommt für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung noch eine weitere (fiktive) Bemessungsgrundlage. Diese ergibt sich aus 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ungerundeten Sollentgelt und dem ungerundeten Istentgelt (= fiktives Arbeitsentgelt) während der Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Die Beiträge daraus trägt der Arbeitgeber allein, und zwar auch den etwas höheren Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Krankenversicherung. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird über eine Pauschale durch die Agentur für Arbeit beglichen. Freiwillige Mitglieder der GKV Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Im Ergebnis entspricht der Zuschuss in Bezug auf das Istentgelt damit dem Arbeitgeberanteil für einen entsprechenden krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für Bezieher von Kurzarbeitergeld einen Beitragszuschuss von 7,3 % auf die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Istentgelt zahlen muss. Da der Arbeitgeber die Beiträge für das fiktive Arbeitsentgelt voll übernehmen muss, ergibt sich bezogen auf das fiktive Arbeitsentgelt ein Beitragszuschuss in Höhe von 7,75 % (die Hälfte von 15,5 %). Beziehern von Kurzarbeitergeld wird zusätzlich zu dem vorgenannten Zuschussbeitrag ein Betrag in Höhe der Hälfte des Beitrags eingeräumt, den der Arbeitgeber bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern allein tragen muss. Damit kommt noch ein zusätzlicher Zuschuss Höhe von 7,75 % aus dem fiktiven Arbeitsentgelt hinzu. Beispiel 1: Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Januar 2009, freiwilliges Mitglied der GKV:
Privat kranken- und pflegeversicherte Bezieher von Kug Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung die Regelungen für die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten entsprechend anwendbar. Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss aber höchstens den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zahlen muss. Beispiel: Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Januar 2009, privat krankenversichert:
Der ermittelte Beitragszuschuss von 396,38 € wird auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der Beitragszuschuss beträgt daher 310,00 €. Weiterführende Informationen Die Agentur für Arbeit bietet unter www.arbeitsagentur.de -> Unternehmen -> Finanzielle Hilfen -> Kurzarbeitergeld umfassende Informationen zum Kurzarbeitergeld. |
Pendlerpauschale: So steht es um die Sozialversicherungsbeiträge Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Pendlerpauschale können Arbeitgeber wieder Fahrtkostenzuschüsse beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Bis Ende 2006 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gewähren. Die pauschale Besteuerung war bis zu dem Betrag möglich, den Arbeitnehmer als Werbungskosten (Pendlerpauschale) geltend machen konnten. Weil diese Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zu zählen waren, blieben sie beitragsfrei. Mit Beginn des Jahres 2007 änderte der Gesetzgeber die Rechtslage. Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte konnten seither nur noch wie Werbungskosten geltend gemacht werden und zwar erst ab dem 21. Entfernungskilometer. Entsprechend war seither auch eine Pauschalversteuerung und damit auch die Beitragsfreiheit von Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Entfernungskilometer ausgeschlossen. Verrechnung ist möglich In der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 wurde die seit 2007 geltende Regelung für rechtswidrig erachtet. Daher gilt nun insoweit wieder das Recht aus der Zeit vor 2007. Sozialversicherungsrechtlich sind nunmehr pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse wieder ab dem ersten Entfernungskilometer beitragsfrei. Die Verfassungswidrigkeit allein bewirkt jedoch nicht automatisch, dass die auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend als zu Unrecht gezahlt gelten. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn eine Pauschalversteuerung für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt. In diesen Fällen besteht somit ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung, sofern aufgrund dieser Beiträge keine entgeltabhängigen Leistungen (z. B. Krankengeld, Übergangsgeld) gewährt wurden. Um die Beiträge möglichst unbürokratisch zurückzuerstatten, lassen dazu die Sozialversicherungsträger eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Monaten hinaus zu. Dies gilt aber nur, wenn die Verrechnung spätestens bis zum 31. Dezember 2009 erfolgt. Die Arbeitgeber haben allerdings sicherzustellen, dass Verrechnungen nur für Arbeitnehmer erfolgen, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherungsträger gewährt worden sind. Andernfalls muss eine Beitragserstattung bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt werden. |
Wahltarife: Krankengeld für unständig und kurzzeitig Beschäftigte gesichert Reicht bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Beschäftigungsdauer nicht für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen, so hat er aus der Versicherungspflicht heraus seit 2009 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Diese Konstellation tritt immer dann ein, wenn der Arbeitgeber erst nach einer Mindestbeschäftigungsdauer (beispielsweise von vier Wochen) verpflichtet ist, im Krankheitsfall das Entgelt fortzuzahlen, das Beschäftigungsverhältnis danach aber nicht mehr mindestens sechs Wochen andauert. Diese Änderung beim Anspruch auf Krankengeld wurde zeitgleich mit dem Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der erhöhte Beitragssatz der Krankenversicherung weggefallen, der bislang den Krankengeldschutz für diesen Personenkreis einschloss. Beispiel: Ein Animateur wird für die Dauer von acht Wochen befristet eingestellt. Der Arbeitgeber ist erst nach einer Wartezeit von vier Wochen verpflichtet, Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten. Weil die Restdauer der Beschäftigung und damit der Entgeltfortzahlungsanspruch nach Ablauf der Wartezeit nur noch vier Wochen betragen, hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch. So meldet der Arbeitgeber Seit 1. Januar 2009 meldet der Arbeitgeber diese Arbeitnehmer mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3“ in der Krankenversicherung, also zum ermäßigten Beitragssatz. Die Arbeitnehmer können jedoch das Krankengeld über einen Wahltarif absichern. Die Prämien für den Krankengeld-Wahltarif zahlen die Versicherten selbst ‑ ein Prämieneinzug über den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen, so stellt dieser Zuschuss steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Versicherung bei Krankheit Der Bezug von Krankengeld nach dem Wahltarif hat generell die gleichen mitgliedschafts-, versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen wie der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass der abgeschlossene Tarif eine Absicherung von mindestens 50 % des gesetzlichen Krankengeldes vorsieht (Erwerbseinkommensersatzfunktion). In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten, solange Anspruch auf Entgeltersatzleistungen ‑ und dazu zählt auch ein solches Krankengeld nach dem Wahltarif ‑ besteht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in solchen Fällen nicht fort. Daher muss der Arbeitgeber Unterbrechungsmeldungen abgeben, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat durch den Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unterbrochen und zum Beispiel Krankengeld in der genannten Mindesthöhe nach dem Wahltarif bezogen wird. Anders sieht es aus, wenn der Anspruch auf Krankengeld geringer ist oder wenn es sich um einen privat krankenversicherten Beschäftigten ohne Krankentagegeldanspruch handelt. Diesen muss der Arbeitgeber bei Unterbrechung der Entgeltzahlung (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit) von länger als einem Monat zum Ablauf der Monatsfrist abmelden. Endet das Arbeitsverhältnis früher, muss die Abmeldung bereits zum Ende des Arbeitsverhältnisses erstattet werden. Weitere Informationen Weitere Informationen zu den neuen Wahltarifen erhalten Arbeitgeber und Versicherte bei den gesetzlichen Krankenkassen. Die Adressen der Ansprechpartner finden sich auf den Websites der jeweiligen Kasse, also beispielsweise unter www.aok.de. |
LKW-Fahrer ohne eigenen LKW unterliegt der Sozialversicherungspflicht Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist ein LKW‑Fahrer, der seine Dienste vermietet, ohne über ein eigenes Betriebsmittel (einen LKW) zu verfügen, abhängig beschäftigt.1 Infolgedessen unterliegt er damit der Sozialversicherungspflicht. In dem entschiedenen Fall hatte ein LKW‑Fahrer wiederholt seine Dienste als Aushilfsfahrer angeboten und abgerechnet. Über einen eigenen LKW verfügte er nicht. Der LKW‑Fahrer wollte im Rahmen des Verfahrens feststellen lassen, dass er die Tätigkeit als LKW‑Fahrer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt hat. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Für die Eigenschaft als Selbstständiger fehlt ihm das Tragen eines unternehmerischen Risikos. Denn der Betroffene setze nur seine Arbeitskraft und ‑ anders als ein Unternehmer ‑ keine eigenen Sachmittel ein. Außerdem ist die Verfügungsmöglichkeit über seine Arbeitskraft ohne eigene Arbeitsmittel deutlich eingeschränkt. Dagegen spricht auch nicht das werbende Auftreten am Markt durch Schalten einer entsprechenden Anzeige. Die Anzeige war nach Auffassung des Gerichts lediglich als Suche nach einer abhängigen Stelle zu werten.
1 LSG Baden‑Württemberg, Urt. v. 21.11.2008, L 4 KR 4098/06, LEXinform 1417499.
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Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde beschlossen, dass die Krankenversicherungsbeiträge zum 1.7.2009 gesenkt werden.1 Seit dem 1.1.2009 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich 15,5 %. Davon trägt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 0,9 %. Die verbleibenden 14,6 % werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Zum 1.7.2009 wird der Bundeszuschuss an die gesetzlichen Krankenversicherungen um 3 Mrd. € erhöht. Damit verbunden ist die Senkung der paritätisch finanzierten Beitragssätze um 0,6 % ab dem 1.7.2009. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt dann einheitlich 14,9 %. Hiervon trägt der Arbeitnehmer weiterhin einen Eigenanteil von 0,9 %. Die verbleibenden 14,0 % werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitgeber hat somit ab 1.7.2009 einen Anteil in Höhe von 7% zu tragen, der Arbeitnehmer in Höhe von 7,9%.
1 Bundesregierung, Pressemitteilung v. 13.1.2009, LEXinform 0174958.
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Schadensersatzanspruch bei Selbstmord des Arbeitnehmers In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte die Witwe eines Arbeitnehmers Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend, da dieser nach ihrer Auffassung den Selbstmord verschuldet habe.1 In dem entschiedenen Fall war einem Arbeitnehmer zunächst gekündigt worden. Nachdem er Kündigungsschutzklage erhoben hatte, nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück. Im Anschluss daran wurde der Arbeitnehmer nach Auffassung der Klägerin systematisch gemobbt. Dieses Mobbing sei letztlich die Ursache für den Selbstmord gewesen. Beim Arbeitnehmer seien erst mit Zugang der Kündigung pathologische Befunde aufgetreten, wegen derer er regelmäßig seinen Hausarzt aufgesucht habe. Er habe seine Beschwerden auf die Probleme am Arbeitsplatz zurückgeführt. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sein Verhalten beim Erblasser die medizinischen Folgen wie Angstgefühle, Schweißausbrüche und ähnliches hervorrufen könnten. Er habe dies in Kauf genommen und sei deshalb schadensersatzpflichtig. Dieser Auffassung folgte das BAG nicht. Allein der Ausspruch einer rechtsunwirksamen betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kündigung den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Die Klägerin hat jedoch weder konkret dargelegt, dass der Arbeitgeber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können noch dass er hätte erkennen können, der Erblasser werde auf Grund dieser Kündigung erkranken. Ein Arbeitgeber, der eine rechtsunwirksame Kündigung im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses zurückgenommen und dann dem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Direktionsrecht neue Tätigkeiten zugewiesen hat, hat einen daraufhin vom Arbeitnehmer verübten Selbstmord nicht adäquat kausal verursacht. Dies gilt nicht, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers vorgelegen haben, was aber hier nicht der Fall war.
1 BAG, Urt. v. 24.4.2008, 8 AZR 347/07, LEXinform 1549984.
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In einem vom Landesarbeitsgericht Nürnberg1 entschiedenen Fall nahm ein zu 30 % schwer behinderter Bewerber einen privaten Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Diskriminierung auf Grund einer Behinderung in Anspruch. Der Arbeitgeber hatte per Stellenausschreibung „eine/n flexible/n und belastbare/n Mechaniker/in“ gesucht und dem behinderten Bewerber eine Absage erteilt, weil er wegen Überqualifizierung dem Anforderungsprofil nicht entsprach. Das Gericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts liegt in dem Verlangen nach Flexibilität und Belastbarkeit in einer Stellenausschreibung kein Indiz dafür, dass behinderte Bewerber benachteiligt werden.
1 LAG Nürnberg, Urt. v. 19.2.2008, 6 Sa 675/07, LEXinform 1411665.
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