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Informationen zum Elektronischen Entgeltnachweis

(ELENA)

 

Ab 01. Januar 2010 sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer

Beschäftigten monatlich an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln.

Das Gesetz über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) regelt, wie Bürger ihre

Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen wie z. B.

Arbeitslosen- oder Elterngeld beantragen. Ziel ist es, den Behörden die benötigten Daten

für die Berechnung der Sozialleistung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen

und damit die Bescheinigungen in Papierform (z. B. Arbeitsbescheinigung) zu ersetzen.

Damit sollen u. a. die Bürokratiekosten abgebaut und ein schnelleres Bearbeiten der

Anträge ermöglicht werden.

Bis 2012 werden die Daten bei der Zentralen Speicherstelle aufgebaut. Bis dahin ändert

sich für Sie nichts. Für die Beantragung von Sozialleistungen werden von Ihrem

Arbeitgeber weiterhin die „Papierbescheinigungen“ ausgestellt.

 

Was ändert sich ab 2012?

Zum 1. Januar 2012 startet der Datenabruf für die Beantragung von Sozialleistungen

über das ELENA-Verfahren. Die Behörden (Agentur für Arbeit, Gemeinden etc.) greifen

für die Berechnung der Sozialleistungen auf die Daten bei der Zentralen Speicherstelle

zu, wenn Sie als Antragsteller (z. B. von Arbeitslosen-, Eltern- oder Wohngeld) den

Datenabruf mittels Signaturkarte freigegeben haben. Der Umweg über den Arbeitgeber

entfällt.

Sie haben dadurch u. a. folgende Vorteile:

- Die Sozialleistungen können schneller berechnet werden, da der Umweg über den

  Arbeitgeber entfällt.

- Sie müssen bei ehemaligen Arbeitgebern keine Bescheinigungen anfordern.

- Ihr Arbeitgeber erfährt nichts über den Bezug von Sozialleistungen.

 

Datenschutz

Die Übermittlung durch Ihren Arbeitgeber sowie die Speicherung bei der Zentralen

Speicherstelle erfolgt verschlüsselt. Die Behörden dürfen ab 2012 nur mit der

Zustimmung des Antragstellers die benötigten Daten abrufen. Gemäß § 103 Abs. 4 SGB

IV haben Sie ein Auskunftsanspruch über die gespeicherten Daten gegenüber der

Zentralen Speicherstelle.

 

Ausweis auf Ihrer Lohnabrechnung

Auf Ihrer Lohnabrechnung wird die Datenübermittlung (DÜ) an die Zentrale

Speicherstelle in der ersten Zeile im Feld ELENA mit „DÜ“ gekennzeichnet. In der Fußnote

erfolgt dazu der Hinweis: DÜ=Abrechnungsdaten werden gem. §97 (1) SGB IV an die

Zentrale Speicherstelle übermittelt. Über Ihre dort gespeicherten Daten haben Sie einen

Auskunftsanspruch gem. § 103 (4) SGB IV.

 

 

Abrechnung der Brutto/ Netto-Bezüge
Pers-Nr.GeburtsdatumStKFaktorKi.FrBetr..........DBAGleitz.ELENASt.Tg.

 

Weiterführende Informationen

Informationen zum Thema ELENA finden Sie im Internet auf der

Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund unter 

www.das-elena-verfahren.de 

im Bereich ELENA für Teilnehmer.


 

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