Column #col2
Integer condimentum, justo a venenatis vulputate, enim pede porttitor eros, non pretium lorem orci id tortor. Nulla a ligula. Mauris nulla arcu, luctus vel, consequat non, luctus eu, nisi. Mauris volutpat, nunc eget pretium blandit, ligula quam commodo nisl, ac fermentum nibh pede et nulla. In condimentum bibendum nisi. Vestibulum risus.
Nullam placerat varius nibh. Quisque tellus sapien, placerat sed, aliquam sit amet, scelerisque sit amet, nisi. Pellentesque eget leo vitae felis laoreet dictum. Duis pellentesque porttitor sapien. Fusce leo. Nulla leo. Donec mattis, justo nec gravida euismod, massa mi posuere mauris.
Informationen zum Elektronischen Entgeltnachweis
(ELENA)
Ab 01. Januar 2010 sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer
Beschäftigten monatlich an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln.
Das Gesetz über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) regelt, wie Bürger ihre
Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen wie z. B.
Arbeitslosen- oder Elterngeld beantragen. Ziel ist es, den Behörden die benötigten Daten
für die Berechnung der Sozialleistung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen
und damit die Bescheinigungen in Papierform (z. B. Arbeitsbescheinigung) zu ersetzen.
Damit sollen u. a. die Bürokratiekosten abgebaut und ein schnelleres Bearbeiten der
Anträge ermöglicht werden.
Bis 2012 werden die Daten bei der Zentralen Speicherstelle aufgebaut. Bis dahin ändert
sich für Sie nichts. Für die Beantragung von Sozialleistungen werden von Ihrem
Arbeitgeber weiterhin die „Papierbescheinigungen“ ausgestellt.
Was ändert sich ab 2012?
Zum 1. Januar 2012 startet der Datenabruf für die Beantragung von Sozialleistungen
über das ELENA-Verfahren. Die Behörden (Agentur für Arbeit, Gemeinden etc.) greifen
für die Berechnung der Sozialleistungen auf die Daten bei der Zentralen Speicherstelle
zu, wenn Sie als Antragsteller (z. B. von Arbeitslosen-, Eltern- oder Wohngeld) den
Datenabruf mittels Signaturkarte freigegeben haben. Der Umweg über den Arbeitgeber
entfällt.
Sie haben dadurch u. a. folgende Vorteile:
- Die Sozialleistungen können schneller berechnet werden, da der Umweg über den
Arbeitgeber entfällt.
- Sie müssen bei ehemaligen Arbeitgebern keine Bescheinigungen anfordern.
- Ihr Arbeitgeber erfährt nichts über den Bezug von Sozialleistungen.
Datenschutz
Die Übermittlung durch Ihren Arbeitgeber sowie die Speicherung bei der Zentralen
Speicherstelle erfolgt verschlüsselt. Die Behörden dürfen ab 2012 nur mit der
Zustimmung des Antragstellers die benötigten Daten abrufen. Gemäß § 103 Abs. 4 SGB
IV haben Sie ein Auskunftsanspruch über die gespeicherten Daten gegenüber der
Zentralen Speicherstelle.
Ausweis auf Ihrer Lohnabrechnung
Auf Ihrer Lohnabrechnung wird die Datenübermittlung (DÜ) an die Zentrale
Speicherstelle in der ersten Zeile im Feld ELENA mit „DÜ“ gekennzeichnet. In der Fußnote
erfolgt dazu der Hinweis: DÜ=Abrechnungsdaten werden gem. §97 (1) SGB IV an die
Zentrale Speicherstelle übermittelt. Über Ihre dort gespeicherten Daten haben Sie einen
Auskunftsanspruch gem. § 103 (4) SGB IV.
| Abrechnung der Brutto/ Netto-Bezüge |
|---|
| Pers-Nr. | Geburtsdatum | StK | Faktor | Ki.FrBetr | ... | .... | ... | DBA | Gleitz. | ELENA | St.Tg. |
|---|
Weiterführende Informationen
Informationen zum Thema ELENA finden Sie im Internet auf der
Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund unter
im Bereich ELENA für Teilnehmer.