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Negativer Arbeitslohn durch Umstellung der Altersversorgung Das Finanzgericht Hamburg1 hat entschieden, dass negativer Arbeitslohn entsteht, wenn der Arbeitgeber seine Beteiligung an einer Versorgungsanstalt kündigt bevor der Arbeitnehmer seine Wartezeit erfüllen konnte. Ein Angestellter war über seinen Arbeitgeber bei einer Versorgungsanstalt pflichtversichert. Dadurch erwarb der Angestellte eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung war eine Wartezeit von 60 Monaten. Die an die Versorgungsanstalt zu zahlenden Umlagen rechnete der Arbeitgeber dem Angestellten zu und versteuerte die Zahlung pauschal. Vor Ablauf der Wartezeit beendete der Arbeitgeber seine Beteiligung an der Versorgungsanstalt. Voraussetzung für negativen Arbeitslohn ist, dass dem Steuerpflichtigen in den Vorjahren Arbeitslohn zugerechnet wurde, diese zugeflossenen Einnahmen später rückgängig gemacht wurden und die Rückgängigmachung des Zuflusses durch das Arbeitsverhältnis begründet ist. Zum Arbeitslohn gehören auch Zukunftssicherungsleistungen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Unerheblich ist, ob der Anspruch schon unentziehbar ist. Ein Anwartschaftsrecht genügt als Vorteil. Das Anwartschaftsrecht wird durch Wegfall des potenziellen Versorgungsanspruchs (Nichterfüllung der Wartezeit) rückgängig gemacht. Der Wegfall des Anwartschaftsrechts ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, weil der Arbeitgeber seine Beteiligung beendet hat.
1 FG Hamburg, Urt. v. 11.12.2007, 1 K 183/06, EFG 2008, S. 846, DStZ 2008, S. 307, LEXinform 5006156.
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BMF zur Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen PKWs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %‑Regelung besteuert, ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn der PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof[1] (BFH) hat dazu vertreten, dass der Zuschlag nur anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer den PKW tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, besteht laut BFH ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Wird der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Das lehnt das Bundesministerium der Finanzen[2] (BMF) ab. Der Umfang der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei für die Anwendung des Zuschlags unerheblich, denn nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes komme es allein darauf an, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, den betrieblichen PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Bereits die Verfügbarkeit führt zum geldwerten Vorteil. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag nach der Auffassung des BFH auf diese Teilstrecke. Das BMF will der Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts die gesamte Entfernung zu Grunde zu legen. Ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, komme nur in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu überwachen. Aus Billigkeitsgründen kann der pauschale Nutzungswert aber auch dann auf der Grundlage der Entfernung der Teilstrecke ermittelt werden, wenn für die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. |
Leistet ein Arbeitgeber Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung eines Arbeitnehmers und wird dieser rückwirkend als „Selbstständiger“ aus der Sozialversicherungspflicht entlassen, sind die bisher geleisteten Zuschüsse als Arbeitslohn nachträglich der Lohnsteuer zu unterwerfen.1 Ein Gesellschafter-Geschäftsführer war zunächst von der zuständigen Krankenkasse als versicherungspflichtig Beschäftigter eingestuft worden, hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung war er freiwillig gesetzlich versichert. Die Arbeitgeberin leistete einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des hälftigen Beitrags, den sie nicht der Lohnsteuer unterwarf. Nach einer Überprüfung des Arbeitsverhältnisses beurteilte die Krankenversicherung den Arbeitnehmer rückwirkend als „Selbstständigen“. Das Finanzamt behandelte daraufhin die bisher gezahlten Zuschüsse als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gesetzlich verpflichtet, so sind diese steuerfrei.2 So etwa, wenn Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresentgeltsgrenze versicherungsfrei sind, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.3 Wenn wie hier ein Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als „Selbstständiger“ betrachtet wird, besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der Arbeitnehmer schuldet der Krankenversicherung den vollen Beitrag. Die Zuschüsse sind deshalb nicht steuerfrei. Nach dem rückwirkenden Statuswechsel hätte die Arbeitgeberin die bisher nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einbehalten und abführen4 oder dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich Anzeige5 machen müssen.
1 FG Köln, Urt. v. 20.8.2008, 12 K 1173/04, LEXinform 5007524. 2 § 3 Nr. 62 S. 1 EStG. 3 BFH, Urt v. 27.6.2006, IX R 77/01, BFH/NV 2006, 2242, LEXinform 5902785. 4 § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG. 5 § 41c Abs. 4 EStG.
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[1] BFH, Urt. v. 4.4.2008, VI R 85/04, BStBl 2008 II, S. 887, LEXinform 0586333 und VI R 68/05, BStBl 2008 II, S. 890, LEXinform 0587067.
[2] BMF, Schr. v. 23.10.2008, IV C 5 ‑ S 2334/08/10010, BStBl 2008 I, S. 961, LEXinform 5231661.