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Betriebsprüfung: Künstlersozialabgabe wird ab 2008 flächendeckend geprüft
Quelle: photocase, zettberlin
Seit Mitte 2007 prüfen die 3600 Prüfer der Deutschen Rentenversicherung nach und nach flächendeckend alle Unternehmen in Deutschland auch nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Die Unternehmen, die Aufträge in diesem Bereich vergeben, werden angeschrieben und zur Meldung der nach dem KSVG abgabepflichtigen Entgelte im Verjährungszeitraum (2002 bis 2006) aufgefordert.
Die Künstlersozialabgabe muss von Unternehmen gezahlt werden, die zum Beispiel Leistungen von Werbeagenturen oder Leistungen von Referenten für Schulungen in Auftrag geben. Als Unternehmen erhalten sie einen vierseitigen Erhebungsbogen, dessen Auswertung dazu führen kann, dass sie für ihr Unternehmen nicht nur zukünftig, sondern auch rückwirkend für die letzten fünf Jahre Künstlersozialabgaben zahlen müssen. Sollte der Fragebogen bzw. die Betriebsprüfung nach dem KSVG nicht ernst genug genommen werden, hat der Gesetzgeber den Bußgeldrahmen gegenüber den Unternehmen von derzeit 5.000 Euro auf 25.000 bzw. 50.000 Euro erhöht.
Ab Anfang 2008 werden die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung alle Fälle, die im Rahmen der derzeitigen Sonderaktion nicht abschließend ermittelt werden konnten, vor Ort im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfungen mit prüfen. Mit der zukünftigen Erfassung und Prüfung aller Unternehmen wird erreicht, dass jedes potentiell abgabepflichtige Unternehmen erfasst, zur Zahlung der Künstlersozialabgabe herangezogen und regelmäßig geprüft wird. Damit wird der verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Ungleichbehandlung der Unternehmen Rechnung getragen und gleichzeitig der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe durch die Heranziehung aller Unternehmen deutlich gesenkt.
Die teilweise beträchtlichen Beitragszahlungen wurden von den meisten angeschriebenen Unternehmen bezahlt. In einigen Fällen wird aber noch darüber gestritten, ob es sich tatsächlich um beitragspflichtige Leistungen handelt. Insbesondere bei Leistungen von Werbeagenturen und Leistungen für Referenten bzw. Schulungen stehen noch zahlreiche Verfahren aus.
Bei Unternehmen ohne weitere Angestellte darf die Künstlersozialkasse weiterhin selbst prüfen, ob die Beiträge vollständig oder korrekt abgeführt worden. Im Einzelfall dürfen Einkommensteuerbescheide bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen eingesehen werden.
GHP-Tipp:
Nicht alles, was die Künstlersozialkasse als beitragspflichtige Leistungen ausgibt, müssen sie hinnehmen. Prüfen sie im Einzelfall genau, was moniert wird bzw. ob es Chancen gibt, gegen den Bescheid vorzugehen.
Einige Beispiele für beitragspflichtige Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz:
- In den Bereichen Graphik, Design. Layout gehören zu den gestalterischen Tätigkeiten auch die damit zusammenhängende Akquisition, die Produktberatung, Beratung/Erarbeitung einer Werbestrategie, die Kommunikations- und Vertriebsberatung sowie die Finanzplanung und die Realisation.
- Im Bereich der Publizistik gehören zur Herstellung eines Beitrages für die elektronischen oder Printmedien auch die Akquisition, die Recherche, die Realisation, die Produktion und die Nachbereitung.
- Darunter fallen auch: Referenten zu Fachthemen, Referenten für Betriebsveranstaltungen, Referenten für innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen.
- Künstler, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung engagiert werden.
Wichtig: Stellen sie sich darauf ein, dass alle künstlersozialabgabepflichtigen Leistungen ab 2008 systematisch im Rahmen der Überprüfung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung mitgeprüft werden. Auch rückwirkend für die letzten 5 Jahre.