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Studienkosten sind Werbungskosten

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen steuerzahlerfreundlich geurteilt.

 

Die nach dem Abitur entstandenen Studiumskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Dieses positive Urteil hat der Gesetzgeber wieder eingeschränkt. Ab 2004 sorgte diese Einschränkung für die Zuordnung des Erststudiums in den privaten Bereich – womit die Kosten nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind. Derartige Aufwendungen zählen nun grundsätzlich zu den Sonderausgaben und sind damit nur noch begrenzt abzugsfähig (max. 4.000Euro jährlich).

 

Für die Zeit vor 2004 besteht mit der Entscheidung des BFH vom 20. Juli 2006 jetzt Klarheit, dass Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung, Umschulung und Fortbildungen und auch für ein Erststudium generell als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Studium beruflich veranlasst ist. Es muss also ein objektiver Zusammenhang mit dem angestrebten Beruf und den späteren Einnahmen bestehen.

 

Viele Studenten konnten die günstige Rechtsprechung aber gar nicht mehr für sich anwenden, denn die Finanzverwaltung wendete die zweijährige Antragsfrist für die Antragsveranlagung an. Somit konnten die bis 2003 entstandenen Werbungskosten nur bis zum 31. Dezember  2005 geltend gemacht werden. Gegen diese Verwaltungsauffassung hat der BFH mit dem weiteren Urteil vom 1. März 2006 ebenfalls entschieden: Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs kann auch dann noch bis zum Ablauf der Feststellungsfrist ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt wegen Ablauf der zweijährigen Antragsfrist bestandskräftig abgelehnt wurde. Somit können Betroffene ihre Ausbildungsaufwendungen für vergangene Jahre weiterhin erstmalig geltend machen.


 

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