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Berufsgenossenschaft adé?
(Neukirchen, Puhr-Westerheide & Partner; Rechtsanwälte)
Seit Jahren ist die Zwangsmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft mit der teilweise sehr beträchtlichen Beitragspflicht ein Dorn im Auge deutscher Unternehmen. Eine Möglichkeit, diese Kosten zu verringern, zeichnet sich jetzt ab: sie bestünde darin, die Mitgliedschaft auf der Basis einer gleichwertigen freiwilligen Versicherung bei einer Versicherungsgesellschaft zu kündigen. Derartiges sieht allerdings das deutsche Gesetz nicht vor. Die Interessenlage ist ähnlich wie bei Pflichtmitgliedschaften in den Kammern (IHK).
Es gibt verschiedentlich Versuche, diese Zwangsmitgliedschaft bei der BG auf die Vereinbarkeit mit Europarecht überprüfen zu lassen. Tatsächlich ist es jetzt gelungen, in einem Verfahren vor dem sächsischen Landessozialgericht die Aussetzung zu erreichen. Mit der Folge, dass die zugrundeliegende Rechtsfrage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird. Wann und wie der EuGH entscheiden wird, ist nicht abzusehen.
Was kann man im Moment tun?
Für den Fall, dass sich die Zwangsmitgliedschaft als europarechtswidrig herausstellt, kann grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht des deutschen Fiskus gegeben sein. Dazu müsste natürlich auch die Schadenshöhe feststehen. Die wird man im Zweifel darlegen können durch die Vorlage eines jetzt einzuholenden verbindlichen Versicherungsangebotes, bezogen auf den gleichen Leistungsumfang der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Auf der Grundlage eines solchen Angebotes könnte die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft „gekündigt“ werden, auch wenn aufgrund des Charakters der Pflichtmitgliedschaft eine solche Kündigungsmöglichkeit vom Gesetz her nicht gegeben ist (s.o.).
Ob eine solche Konstruktion im nachhinein sodann von den Gerichten als wirksam angesehen wird und tatsächlich die Schadensersatzpflicht des Fiskus auslöst, wird sich sodann zeigen. Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte Neukirchen, Puhr-Westerheide & Partner in dieser Sache zur Seite.
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