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Bundesfinanzhof entscheidet: Fahrtenbuch nur bei zeitnahen schwer abänderbaren Eintragungen ordnungsgemäß

 

 

Quelle: photocase

 

Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.

 

Mit Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, welches erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war. Der selbständige Ingenieur wollte den Privatanteil der PKW-Nutzung nach der günstigeren Fahrtenbuchmethode versteuern. Er notierte die notwendigen Angaben auf losen Notizzetteln und übertrug diese später in das Fahrtenbuch. Die Schmierzettel vernichtete er. Das Finanzamt hielt sein Fahrtenbuch nicht für ordnungsgemäß, weil es nachgeschrieben worden war und besteuerte den Privatanteil nach der ungünstigeren 1%-Regelung.  Der Unternehmer wehrte sich dagegen, aber auch der Bundesfinanzhof entsprach dem Finanzamt, da das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt wurde.

 

In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04 für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt wird.


 

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