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In seiner derzeitigen Ausgestaltung ist das Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

 

 

Am 31.01.2007 hat das Bundesverfassungsgericht den Steuergesetzgeber erneut in seine gesetzlichen Schranken verwiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig. Die umfassende und viel diskutierte Erbschaftsteuerreform kann nun endlich dank dieser Initialzündung

beginnen.

 

Dem Gesetzgeber wurden neben inhaltlichen auch zeitliche Vorgaben mit auf den Weg gegeben. Bis spätestens 31.12.2008 muss das Erbschaftsteuerrecht und daran anknüpfend das Bewertungsrecht neu geregelt werden. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anzuwenden. Im März 2007 soll durch den Gesetzgeber das „Unternehmenrnachfolgeerleichterungsgesetz“ verabschiedet werden. Vor Verkündigung dieses Gesetzes besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Rechtslage.

 

Aus folgenden Gründen ist das bisherige Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig:

  • 1. Stufe: Bewertungsebene/Ermittlung der Bemessungsgrundlage/Wertermittlung bei unterschiedlichen Vermögensarten:

Die derzeit angewandten Bewertungsmethoden gewährleisten nicht, dass alle verschiedenen Vermögensarten durch Annäherung ihres berechneten Wertes an den tatsächlichen gemeinen Wert steuerlich erfasst werden. Das gilt insbesondere für Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

 

  • 2. Stufe: Erhebung der Erbschaftsteuer:

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs unabhängig von der zu Grunde liegenden Vermögensart ist verfassungswidrig. § 19 Abs. 1 ErbStG knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt.

 

Mit anderen Worten: Wenn die auf der ersten Stufe ermittelten Werte als Bemessungsgrundlage für die Steuersätze nach § 19 ErbStG bereits verfassungsrechtlich ungleich ermittelt werden, wird die Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten bei der Erbschaftsteuer dadurch fortgesetzt bzw. verstärkt, dass auf diese ungleich ermittelten Werte bei der Ermittlung des Steuersatzes davon ausgegangen wird, dass alle Vermögensarten durch die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes einheitlich behandelt werden. Das bewirkt folglich eine doppelte Ungleichheit!

 

Fazit: Somit ist die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG auf alle Erwerbsvorgänge auf Grund der gleichheitswidrig ermittelten Bemessungsgrundlagen bei den unterschiedlichen Vermögensarten verfassungswidrig!

Das Erbschaftsteuerrecht muss durch den Gesetzgeber vorrangig auf der Bewertungsebene neu geregelt werden. Er muss sich dabei einheitlich am gemeinen Wert als maßgebliches Bewertungsziel orientieren.


 

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