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Einigung bei der Erbschaftsteuerreform

 

 

Quelle: photocase.com

 

Die große Koalition einigte sich auf ein Konzept zur Reform der Erbschaftsteuer. Firmenerben und nahe Verwandte werden künftig entlastet, ferne Verwandte müssen mehr an den Staat abführen. Ehepartner, Kinder und Enkel werden künftig bei einer Erbschaft deutlich entlastet. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern einigte sich darauf, die Freibeträge kräftig heraufzusetzen. Von der Reform profitieren werden auch Firmenerben. Alle anderen Begünstigten werden dagegen teils deutlich mehr belastet.

 

Nach den Beschlüssen der Arbeitsgruppe steigt der Freibetrag für den Ehepartner des Verstorbenen von derzeit 307.000 € auf 500.000 € an. Für Kinder wird der Freibetrag auf 400.000 € (bisher 205.000 €), für Enkel auf 200.000 € (bisher 51.200 €) erhöht.

 

Die Neuregelung begünstigt vor allem Erben von Barvermögen. Wer dagegen ein Haus oder ein Grundstück erbt, kommt zwar ebenfalls in den Genuss der höheren Freibeträge, dafür wird bei der Bewertung der Immobilie aber der Verkehrswert angesetzt. Nach derzeit noch geltendem Recht wurden durch den Ansatz des Bedarfswerts bei Häusern und Grundstücken äußerst großzügige Abschläge gegenüber dem Verkehrswert von bis zu 50 % gewährt. Diese Praxis war jedoch Anfang dieses Jahres vom Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig verworfen worden.

 

Auf alle Erben der Steuerklassen II und III, also auch Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, kommen dagegen im Erbfall erheblich höhere Belastungen zu. Hier bleibt es bei den Freibeträgen von gerade einmal 10.300 € für Verwandte und 5.200 € für Nichtverwandte. Gleichzeitig werden die Steuersätze, die derzeit je nach Höhe der Erbschaft zwischen 12 und 50 % liegen, spürbar angehoben. Den exakten Tarif soll eine Expertenrunde ausarbeiten.

 

Firmen-Erben gehören zu den Gewinnern der Reform, obwohl nach dem Karlsruher Richterspruch neben Immobilien auch Betriebe marktnäher zu bewerten sind. Um zu verhindern, dass ein Erbe die Firma verkaufen muss, weil er sonst die Steuer nicht zahlen kann, wird ein Abschmelzmodell eingeführt. Danach sollen beim neuen Eigentümer grundsätzlich nur 15 % des Unternehmenswerts einer Besteuerung unterliegen. Die auf die verbleibenden 85 % entfallende Steuer wird ihm auf einen Zeitraum von 10 Jahren gestundet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe den Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortführt und die Beschäftigungsentwicklung über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleibt (d.h., die Lohnsumme war in den 10 Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übertragung).

 

Die 85 % sollen – bei einer Freigrenze von 150.000 € – von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Eine Begünstigungsausnahme soll für vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt, bestehen. Mit dem nun vorliegenden Vorschlag der Arbeitsgruppe von Bund und Ländern wird sich zunächst der Koalitionsausschuss beschäftigen, bevor die Fraktionen von Union und SPD den Vorschlag beschließen und den Finanzminister mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs beauftragen wird. Die Reform soll rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten. Für 2007 soll jedoch noch ein Wahlrecht bestehen, nachdem sich Steuerpflichtige nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen können.

 

Der Gesetzesbeschluss wird für Anfang 2008 erwartet.


 

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