Column #col2
Integer condimentum, justo a venenatis vulputate, enim pede porttitor eros, non pretium lorem orci id tortor. Nulla a ligula. Mauris nulla arcu, luctus vel, consequat non, luctus eu, nisi. Mauris volutpat, nunc eget pretium blandit, ligula quam commodo nisl, ac fermentum nibh pede et nulla. In condimentum bibendum nisi. Vestibulum risus.
Nullam placerat varius nibh. Quisque tellus sapien, placerat sed, aliquam sit amet, scelerisque sit amet, nisi. Pellentesque eget leo vitae felis laoreet dictum. Duis pellentesque porttitor sapien. Fusce leo. Nulla leo. Donec mattis, justo nec gravida euismod, massa mi posuere mauris.
Erbschaftsteuer 2008 – Geplante Änderungen bei Grundstücks- und Firmenübertragungen
Der Gesetzgeber ist verpflichtet bis Ende 2008 eine Neuregelung für die Erbschaftsteuer zu treffen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Erbschaftsteuerreform wird nun aber schon in der ersten Jahreshälfte gerechnet. Ende April 2008 soll der Beschluss im Bundesrat erfolgen.
Überblick über die Veränderungen
Die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Bewertung aller Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert erfordert Neuregelungen zur Bewertung folgender Vermögensarten:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Grundvermögen
- Betriebsvermögen.
Betriebsvermögen:
Für die Bewertung von Betriebsvermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert vorgegeben. Die verkehrswertorientierte Bewertung sollte primär durch Wertableitung aus Verkäufen (unter fremden Dritten) erfolgen die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt liegen. Sind keine zeitnahen Verkäufe vorhanden, wird der Wert des Unternehmensvermögens anhand der in den maßgeblichen Wirtschaftskreisen üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden ermittelt.
85% des Betriebsvermögens sollen bei der Übertragung von Unternehmen steuerfrei übertragen werden können, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre fortgeführt wird und die Arbeitnehmer zehn Jahre weiterbeschäftigt werden. Das heißt, hier findet eine „Steuerverhaftung“ auf 15 Jahre statt.
Unbebaute Grundstücke:
Wie bisher wird der Wert der unbebauten Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt. Aber der Abschlag von 20% entfällt.
Wohnungs- oder Teileigentum sowie Ein- oder Zweifamilienhäuser:
Der Wert dieser soll vorrangig auf Basis von Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt werden.
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte Grundstücke:
Wenn sich für diese Grundstücke auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete erzielen lässt, wird das Ertragswertverfahren Anwendung finden.
Bebaute Grundstücke (zum Beispiel: Ein- oder Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum):
Ein Abschlag von 10% auf den Verkehrswert ist für bebaute Grundstücke und Teile von gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, in der Reform vorgesehen. Diese Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn diese nicht zum Betriebsvermögen oder zum Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Auch bei eigengenutzten Objekten soll der Abschlag nicht gewährt werden.
Neue Freibeträge:
Die Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel werden angehoben
- Ehegatten von 307.000 € auf 500.000 €
- Kinder von 205.000 € auf 400.000 €
- Enkel von 51.000 € auf 200.000€
Bei allen weiter entfernt Verwandten (wie zum Beispiel Geschwister, Neffen, Schwiegereltern etc) soll der Freibetrag mit der Erbschaftsteuerreform einheitlich auf 20.000 € angehoben werden.
GHP-Tipp:
Wenn mit der Einführung der Erbschaftsteuerreform der Grundsatz der Bewertung zu Verkehrswerten angewendet wird, ergeben sich teilweise sehr viel höhere Bewertungsgrundsätze als bislang. Zum Beispiel schuldenfreie Immobilien in guter Lage sind dann von der bevorstehenden Erbschaftsteuerreform betroffen. Aber auch die Bewertung von Betriebsvermögen führt in den meisten Fällen zu einer wesentlich höheren Bemessungsgrundlage. Deshalb sollten Sie im Einzelfall überprüfen, ob eine frühzeitige Übertragung von Immobilien und Betriebsvermögen auf nahe Angehörige steuerliche Vorteile hat. Möglichst noch in diesem Jahr.