Tipp des Monats

01.02.2012 | Bürokratieabbau war gestern – Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Seit Jahren spricht die Bundesregierung von „Bürokratieabbau“. Zu diesem Zweck beschloss man neue Steuergesetze und huldigte sich selber, ob der guten Taten. Aber als Steuerzahler kennen wir schon das alte Spielchen: ein Schritt vor und zwei zurück. Derzeit bemüht sich das Finanzministerium eher um den Aufbau von noch mehr Bürokratie: mit der sogenannten Gelangensbestätigung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ kommen auf Unternehmer gravierende Änderungen bei den Nachweispflichten innergemeinschaftlicher Lieferungen zu. Seit dem 1. Januar 2012 muss der liefernde Unternehmer, sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen, den Nachweis über das Verbringen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet führen.  Zum einen – wie schon immer – durch ein Rechnungsdoppel und zum anderen durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Diese sogenannte Gelangensbestätigung ersetzt den bisherigen Verbringungsnachweis, die Empfangsbestätigung und den handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergab.

Nur wer sich mit dem Formular der Gelangensbestätigung beim Empfänger der Ware im EU-Ausland den Empfang bestätigen lassen kann, muss die beim Inlandskauf fällige Umsatzsteuer nicht zahlen. Wenn aber im Ausland dieses bisher vollkommen unbekannte Formular nicht unterschrieben wird, bleibt der Unternehmer auf der Umsatzsteuerzahlung sitzen. Ungewiss ist ebenso ob die deutschen Finanzämter, die Unterschrift auf der Gelangensbestätigung von einem englischen oder polnischen Lagerarbeiter anerkennen.

Welche Angaben muss die Gelangensbestätigung enthalten?

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,
  • bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhaltes des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebietes,
  • im Fall der Beförderung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebietes,
  • das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • die Unterschrift des Abnehmers

Dass die Unterschrift des Abnehmers im Original vorliegen muss, bedeutet in Zeiten des elektronischen Datenaustausches einen großen Schritt zurück in die Vergangenheit.

In Versendungsfällen kann die Gelangensbestätigung auch bei einem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten – oft Spediteur – aufbewahrt werden. Dazu muss der Spediteur aber eine schriftliche Versicherung ausstellen, dass er im Besitz der Gelangensbestätigung ist. Speditionsverbände kündigten ihren Widerstand gegen diese Vorgehensweise an. Da dies zu unzumutbaren Mehrbelastungen und zu einer Verantwortungsverlagerung auf Seiten der Speditionen führt.

Übergangsregelung wurde durch das Bundesfinanzministerium verlängert

Bei bis zum 30. Juni 2012 ausgeführten Ausfuhrlieferungen und bis zum 30. Juni 2012 innergemeinschaftliche Lieferungen können Sie noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage die beleg- und buchmäßigen Nachweise zur Voraussetzung der Steuerbefreiung geltend machen.

Nachtrag

Dieses (neben der bisher üblichen Lieferbestätigung) zusätzliche Dokument bedeutet für Exporteure und Frachtunternehmen enormen bürokratischen Aufwand. Nach Protesten aus der Wirtschaft wird das Bundesfinanzministerium vor Umsetzung dieser Vorschrift erneut prüfen, ob hier eine einfachere Lösung möglich ist. Noch vor dem 01. April 2012 soll es eine verbindliche Regelung geben. Wir berichten über die aktuellen Änderungen rechtzeitig.

Bei Fragen zur Nachweispflicht bei Lieferungen in die EU wenden Sie sich an Ihren Berater bei Grüter · Hamich & Partner.